Das Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat am 17.08.2011 (Az. 6 C 15.10, 45.10 und 20.11) über drei Klagen entschieden, in denen es um die Frage ging, ob für internetfähige PCs, die an einem Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung genutzt werden, zusätzliche GEZ-Gebühren anfallen.
Dies wurde vom Gericht verneint. Bisher haben meistens vor allem Freiberufler und Selbständige, die ihren Arbeitsplatz in der eigenen Wohnung hatten, auch dann zusätzliche GEZ-Gebühren für internetfähige PCs gezahlt, wenn sie ihre privat genutzten Rundfunkgeräte bereits angemeldet hatten. Dies ist nach Ansicht des BVerwG rechtswidrig, da hier die Zweitgerätefreit greift.
Nach den Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages ist für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Gebühr zu zahlen, wenn bereits andere Rundfunkgeräte angemeldet sind, die sich auf demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken befinden. Nach Auslegung durch das Gericht gilt dies auch, wenn das herkömmliche Rundfunkgerät demselben Grundstück zuzuordnen ist, wie der PC als Zweitgerät, wobei es dabei nicht darauf ankommen soll, dass die Geräte zu unterschiedlichen Zwecken genutzt werden.
Das Urteil wird allerdings keine weitreicehnden Konsequzen haben. Schon ab 2013 wird jeder Haushalt eine geräteunabhängige Pauschale zahlen. Die derzeit zu entrichtenden 17,98 € sollen hierbei nicht überschritten werden. Wir wartens ab.