Bislang erlegte die Rechtsprechung dem Inhaber eines Internetanschlusses gewisse Sicherungspflichten auf, die er erfüllen musste, um gegebenenfalls einer Störerhaftung in Fällen der Urheberrechtsverletzung zu entgehen.
Nun hat das Amtsgericht Frankfurt/Main entschieden, dass der Inhaber eines Anschlusses sogar dann einer Haftung als Störer nicht unterfallen muss, wenn er den werkseitig vorhandenen WLAN-Schlüssel nicht in einen individuellen abändert.
Im vorliegenden Fall hatte der Anschlussinhaber unter anderem dargelegt, dass er den 13-stellige Werkscode so verwendet habe, wie dieser auf der Fritzbox von vornherein eingestellt gewesen ist.
Nach Ansicht des Gerichts war in diesem Fall das vom BGH geforderte Schutzniveau gewährleistet, da dieser Werkschlüssel ja für jedes Gerät individuell vergeben werde, sich also nicht wiederhole. Durch diese Individualität sei nach Meinung der Richter das Schutzniveau zur Abwendung von Zugriffen Dritter durchaus gegeben.
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.05.13, Az.: 30 C 3078/12