22. Juli 2013
In seinem Urteil vom 09.01.2013 (Az.: 4 C 409/12) stellte das Amtsgericht Menden fest, dass die Administratoren einer Facebook-Gruppe keiner Rechtsform zuzuordnen sind, also der Gruppengründer einen Administrator ohne weiteres einfach löschen darf.
Weder sei so eine Gruppe eine GbR, noch ein Verein oder eine sonstige Rechtsform wie eine Partei etc. Vielmehr sei eine Facebook-Gruppe überspritzt gesagt nicht mehr als ein "Kaffeeklatsch" oder ein "Kneipentreffen" im Internet.
Der Kläger ist von dem Gruppengründer als Administrator gelöscht worden und ging im Wege der einstweiligen Verfügung gegen diese Löschung vor.
Gegen das Urteil des AG Menden legte der Kläger Berufung ein. Doch auch diese wurde vom Landgericht Arnsberg zurückgewiesen.