Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11 per Beschluss, dass die streitgegenständliche Abmahnung der Kanzlei Rasch aus Hamburg als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ zu qualifizieren sei. Zu beantworten hatte das Gericht die Frage, ob für die Abgemahnte Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.
Nachdem das Landgericht Düsseldorf dies vorinstanzlich mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg negierte, kehrte das OLG diese Entscheidung um und bewilligte die Prozesskostenhilfe antragsgemäß.
Es stehe keinesfalls fest, so das Gericht, dass die vorgeworfene Rechtsverletzung von der Beklagten begangen worden sei. Da diese keinerlei Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerin und des betreffenden Internetproviders habe, reiche ein Bestreiten mit Nichtwissen aus und die Beweislast bliebe folglich bei der Klägerin. Ebenfalls sei die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten keinesfalls bewiesen.
Insbesondere das konkret beanstandete Verhalten sei aus der Abmahnung nicht ersichtlich, diese genüge daher nicht den juristischen Anforderungen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung sei zu weit gefasst und die von der Beklagten abgegebene Verpflichtung daher unwirksam gewesen. Dies entspräche letztlich nicht den zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben für allgemeine Geschäftsbedingungen.
Eine derartige Abmahnung, die den konkreten Verstoß nicht erkennen ließe, sei „ eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“, Anwaltshonorar ist daher keinesfalls zu erstatten.
Es bleibt abzuwarten, inwiefern die Kanzlei Rasch ihre „Musterabmahnung“ überarbeiten und anpassen wird, um die gerügten Punkte auszuräumen. Auch wenn dies ohne größere Umstände möglich ist, so bleibt festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung wieder ein Stück dazu beiträgt, den „Filesharing-Massenabmahnern“ zu begegnen. Insbesondere die Einstellung des OLG Düsseldorf zur Beweislastverteilung lässt erkennen, dass Abgemahnte keinesfalls chancenlos sind, erfolgreich gegen solche Abmahnungen vorzugehen.