Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Eine Schülerin hatte ein urheberrechtlich geschütztes Bild der Stadt Cordoba für Ihr Referat genutzt. Das Foto war bereits mit Zustimmung des Urheber im Internet veröffentlicht. Dieses Referat mit dem Foto wurde auf er Schulwebseite veröffentlicht. Der Urheber ein Berufsfotograf ging hiergegen vor. Er hat das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt. Zu Recht wie der europäische Gerichtshof ((Urteil v. 07.08.2018, Az. C-161/17) nun festgestellt hat. Zentral ging es um die Frage, ob die Wiedergabe eines auf einer fremden Internetseite mit Einverständnis des Urhebers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes auf einer eigenen öffentlich zugänglichen Webseite ein “öffentliches Zugänglichmachen” im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/ darstellt. Dies bejahte der europäische Gerichtshof. Entscheidend dafür sei die fehlende Kontrolle des Urheberrechtsinhabers über die weitere Verwendung: Bei einer Veröffentlichung eines Fotos auf einer anderen Webseite werde es dem Urheber unmöglich gemacht oder zumindest erheblich erschwert, die neue Wiedergabe des Fotos zu beenden. Anders wäre es gewesen, wenn lediglich ein Link zu dem Foto gesetzt worden wäre.
Schüler und Schulen sollte daher zukünftig besonders darauf achten, wenn Sie Fotos nutzen und veröffentlichen.