Das OLG Köln erklärte mit Urteil vom 10.08.2012 einige AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes für unwirksam, (Az.: 6 U 54/12).
So verstoße die Klausel mit dem Wortlaut:
„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
sowie die Klausel mit dem Wortlaut:
„Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.“
gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB.
Wenn das zu reinigende Kleidungstück bei der Reinigung beschädigt, zerstört oder gar abhandenkommt, so muss die Reinigung dem Kunden den Schaden ersetzten. Jedoch nicht den Neuwert der Sache, sondern lediglich den Widerbeschaffungswert. Eine Klausel, die dem Kunden einen Schaden ersetzt, der auf dem richtig berechneten Wiederbeschaffungswert basiert, wäre laut dem Gericht deshalb auch nicht zu beanstanden. Bei den hier verwendeten Klauseln sei aber nicht sichergestellt, dass der „Zeitwert“ von den Verwendern zutreffend berechnet würde.
Hinzu komme, so die Richter, dass die Klausel auch dahin verstanden werden kann, dass sie sämtliche Schäden des Kunden abdecke. Das sei aber nicht der Fall, weil dem Kunden zumindest bei – auch von der Klausel erfasstem – vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Reinigungsunternehmens auch der Ersatz von Folgeschäden zustehen könne.
Auch sei anzumerken, so die Richter, dass der Kunde nach einer schuldhaften Beschädigung durch den Textilreiniger das Recht habe, das Reinigungsgut im Wege der Naturalrestitution instandsetzen zu lassen, und die dafür notwendigen Kosten auch den richtig berechneten Zeitwert übersteigen könnten, ohne dass in jedem derartigen Fall der Anspruch des Kunden auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt wäre. Die Klausel berücksichtige diesen Anspruch nicht und benachteilige den Kunden unangemessen.
Die Klausel mit dem Wortlaut:
„Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: „Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein (s. Nr. 5 AGB). Sie können aber unbegrenzte Haftung in Höhe des Zeitwerts, zum Beispiel durch Abschluss einer Versicherung, vereinbaren.“
stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und sei daher unwirksam.
Die in der Klausel enthaltene Haftungsbeschränkung gelte – wie sich aus ihrer Stellung im Klauselgefüge und der Formulierung „Ansonsten“ ergäbte – nur für die Fälle leichter Fahrlässigkeit. In diesen Fällen könne die Haftung auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt werden. Die Begrenzung dürfe indes nicht so vorgenommen werden, dass sie in der Höhe allein von dem (15fachen des) Reinigungspreis(es) abhänge. Diese Berechnungsmethode vernachlässige den teilweise sehr unterschiedlichen Wert der einzelnen Reinigungsgüter und ist deshalb unzulässig.