Laut Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.4.2012, V R 2/11) können auch eBay-Verkäufer, die lediglich ihre Sammlung auflösen, die sie vormals ohne Widerverkaufsabsicht gekauft haben und sich selbst als Privatverkäufer deklarieren zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sein. Sobald der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 17.500 € übersteigt, können deshalb auch eBay-Verkäufer zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet sein.
Voraussetzung ist lediglich, so der Bundesfinanzhof, dass sie rechtlich als Unternehmer bewertet werden. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Dabei sei nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zu beurteilen, ob die Voraussetzungen einer nachhaltigen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG erfüllt sind.
Vorliegend haben die eBay-Verkäufer von 2003 bis 2005 insgesamt 841 Verkäufe getätigt und dabei 83.500 € Einnahmen erzielt. Allein die Einstellung und Überwachung der Verkäufe sei mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, so der Bundesfinanzhof. Hierin sei deshalb eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu sehen, die deshalb als nachhaltig i.S. des § 2 Abs. 1 UStG zu beurteilen ist.