E-Commerce Recht: Hinweis auf § 312 e BGB in Widerrufsbelehrung nicht wettbewerbswidrig!Immer wieder ist die Widerrufsbelehrung Gegenstand von Abmahnungen im E-Commerce und dies obwohl die letzte Neuerung schon seit dem 04.11.2011 gilt. …Wer einen Onlineshop betreibt, weiß wie kompliziert es ist, diesen Shop auch rechtssicher zu gestalten. Zusätzliche Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn die Plattform, auf der der Händler anbietet, nicht einmal die strukturellen Möglichkeiten bereit stellt, um beispielsweise den Informationspflichten nachzukommen. Insbesondere ist hier die Rede von der Internethandelsplattform "Amazon Marketplace":
Die rechtssichere Einbindung von AGB und Widerrufsbelehrung bei Amazon ist quasi unmöglich. Dies haben die Landgerichte Hamburg und Stuttgart in zwei einstweiligen Verfügungen jüngst bestätigt: nach übereinstimmender Ansicht der beiden Gerichte ist die Erfüllung der Informationspflichten und die wirksame Einbeziehungen von AGB auf der Internethandelsplattform Amazon nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, so dass zumindest auf Amazon der rechtssichere Handel ebenfalls praktisch ausgeschlossen ist.
Ein großes Manko bei Amazon stellt die Allgemeinverbindlichkeit der Angebote für jeden Händler dar. Das bedeutet, dass alle Händler, die ein bestimmtes Produkt verkaufen, dieselbe Produktbeschreibung haben, auf deren Inhalt zu dem jeder dieser Händler Einfluss nehmen kann. Die Händler haben jedoch keine technischen Möglichkeiten, den gesetzlichen Anforderungen entsprechend z.B. die Belehrungs- und Informationspflichten zu erfüllen. Allein bereits die Tatsache, dass die Widerrufsbelehrung unter einer Rubrik "Rücksendungen" platziert wird, weil sie nur dort platziert werden kann, stellt einen Verstoß gegen Belehrungspflichten dar. Auch Angaben, die beispielsweise bei eBay in der Artikelbeschreibung gemacht werden können, sind bei Amazon allenfalls über Links erreichbar. Doch auch dabei entsteht die Schwierigkeit, dass es keine Möglichkeit gibt, die Links direkt bei der Artikelangabe zu platzieren. Stattdessen sind die Verlinkungen auf die Datenschutzerklärung, Versandbedingungen etc. nur am Ende der Seite zu finden. Bereits diese Verortung stellt teilweise schon einen Verstoß gegen Informationspflichten dar.
Die Transparenz und direkte und einfache Abrufbarkeit der Informationen, die der Händler zur Verfügung stellen kann, ist damit nicht mehr gegeben.
Ebenso ist der Bestellablauf nicht unproblematisch, da Handler, die über Amazon verkaufen, keinen Einfluss auf diesen haben. Insbesondere besteht sie keine Möglichkeit, bis zum Abschluss der Bestellung die Pflichtinformationen selbst zu verlinken, da Amazon nur die eigenen AGB verlinkt.
Es bleibt festzuhalten, dass Amazon-Händler bereits rein technisch nicht die Möglichkeit haben, die gesetzlichen Anforderungen z.B. an die Informationspflichten zu erfüllen. Trotz des fehlenden Verschuldens an der Situation hohe Abmahnkosten tragen oder gar den Handel bei Amazon ganz aufgeben müssen. Zur Vorsicht ist jedenfalls bei Abmahnung von Amazon-Händlern zu raten: das Risiko einer Gegenabmahnung ist sehr hoch.
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