Die Reichweite des Auskunftsanspruch nach Art 15 DSGVO ist immer wieder Thema bei Rechtsstreitigkeiten. Das Landgericht Köln hat aktuell entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfassend zu verstehen ist und auch bloße Gesprächsvermerke und Telefonnotizen mit umfasst sind.
Die Kläger war Kunde bei einer Krankenkasse und hat dort im Zuge einer gerichtlichen Auseinandersetzung seinen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Nach Auffassung des Gerichts umfasst dieser Anspruch sämtliche Informationen die zu der Person vorliegen. Hierzu gehören auch Gesprächsvermerke und Telefonnotizen erfasst.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
“Das Auskunftsbegehren der Kläger umfasst damit insbesondere auch sämtliche in der Klageschrift (…) aufgeführten Elemente, als auch die im Rechtsstreit mehrfach zur Sprache gebrachten Gesprächsvermerke und Telefonnotizen.
Das Begehren ist in diesem Umfang auch nicht rechtsmissbräuchlich. Insoweit ist festzuhalten, dass die DS – GVO zu Artikel 12 Abs. 5 lediglich einen begrenzten Tatbestand im Kontext enthält, der bei „offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person“. eingreift. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann betreffend die von den Klägern gemachten Auskunftsrechte nicht die Rede sein.”
Das Gericht setzte sich weiter auch mit dem Code of Conduct der Versicherungswirtschaft auseinander. Dieser könne nicht zu einer Einschränkung des Auskunftsanspruch führen.
Das Gericht führt insoweit wie folgt aus:
“Sofern sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Artikel 40 DS – GVO und die hierzu ergangenen „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Deutsche Versicherungswirtschaft“ (sog. Code of Conduct – CoC) bezogen hat, dringt sie mit diesem Einwand nicht durch.
Es widerspricht evident dem Sinn und Zweck der Regelungen der DS – GVO und in diesem Rahmen dem weit gefassten Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Artikel 4 DS – GVO, wenn „Verbände und andere Vereinigungen“ (vgl. Artikel 40 Abs. 2 DS – GVO) berechtigt wären, den Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Abs. 1 DS – GVO inhaltlich zu begrenzen. Eine solche Befugnis ist auch dem Artikel 40 DS – GVO, der insbesondere bestimmte „Verhaltensregeln“ in Bezug nimmt, nicht zu entnehmen.”
Letztendlich meinte die beklagte Krankenkasse, dass der Anspruch unverhältnismäßig und somit rechtsmissbräuchlich sei. Auch hiermit konnte sich die Krankenkasse nicht durchsetzen. So sei es grundsätzlich Aufgabe und Pflicht der verarbeitenden Stelle, ein ausreichendes technisches System zu betreiben, sodass die Datenauskunft ohne weitreichende Probleme erfolgen könne-
“Das geltend gemachte Auskunftsbegehren ist darüber hinaus in keinem Fall „unverhältnismäßig“ wie die Beklagte im Hinblick auf die Vielzahl ihrer Versicherungsnehmer meint (vgl. zu den Seiten 8 bis 11 des Schriftsatzes vom 13.03.2020 = Blatt 568 bis 571 der Akte).
Die Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht interessant. Zum einen sieht man immer häufiger, dass Auskunftsansprüche auch in bereits bestehenden Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden. Zum anderen müssen Unternehmen bei sowohl bei der Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten als auch später bei der Auskunft sehr sorgfältig agieren. Wir empfehlen dringend die Prozesse in den Unternehmen zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen vorzunehmen, um spätere Fallstricke bei der Auskunft zu vermeiden.