Wer in Deutschland – auch bloß bei Gelegenheit – online den Dienst etwaiger Poker-Spiel-Anbieter in Anspruch nimmt, gerät in die Gefahr einer Strafbarkeit nach § 285 StGB. Die überwiegende Auffassung der Rechtsprechung wertet den Online-Poker als öffentliches Glücksspiel, da es zufallsbezogen sei, es beliebigen Dritten im Internet offen steht und der angesprochene Personenkreis des Weiteren auch nicht durch Beziehungen miteinander verbunden ist. Zudem geht es in der Regel um Gewinn und Verlust, d.h. um Gewinnerzielung, für dessen Chance ein konkretes Entgelt entrichtet wird.Besitzt der Anbieter für seinen Dienst dabei keine behördliche Erlaubnis nach deutschem Recht, handelt es sich um unerlaubtes Glücksspiel. Unzureichend ist demnach die einem ausländischen Anbieter nach dem Recht von Staaten außerhalb der EU ausgestellte Erlaubnis. Tendenziell zeichnet sich ab, dass die deutsche Rechtsprechung dies auch auf Genehmigungen anderer EU-Staaten überträgt.
Der Verbraucher müsste für die Annahme er habe sich strafbar gemacht, um diese Umstände gewusst haben. Also auch davon Kenntnis gehabt haben, dass dem Anbieter eine dementsprechende behördliche Erlaubnis fehlt.
Hinsichtlich der Strafbarkeit von ausländischen Anbietern (§ 284 StGB) ist umstritten, ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist.
Sind diese Straftatbestände bislang von geringer Praxisrelevanz, so hat ihre Existenz doch erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Nutzer und Anbieter von Online-Poker-Spielen.Nach deutschem Recht sind nämlich Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen gegenstandslos, § 134 BGB. Weil Strafvorschriften i.d.R. ein solches begründen, hat das Unternehmen nach deutschem Recht keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlungen der Spieler und diese keinen vertraglichen Anspruch auf Auszahlungen ihrer Gewinne.
Beabsichtigt man seine Gewinne einzuklagen, ergibt sich häufig bei ausländischen Anbietern das Problem der Durchsetzung. Die AGB sehen daneben häufig unzulässige Gerichtsstandvereinbarungen vor oder aber u.a. Klauseln nach denen etwaige Gewinne in Verdachtsfällen der Verletzung der AGB einbehalten werden bzw. bei Nichtnutzung des Dienstes sogar verfallen. Viele Anbieter lassen sich auch das Recht zum scannen der Nutzer-Rechner auf diese Art einräumen, wodurch Online-Poker-Spiele einem Trojaner gleichen.