Die Preisangabenverordnung, an die sich jeder gewerbliche Onlinehändler halten muss, sieht vor, dass die Händler zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Endpreises verpflichtet sind. Dies gilt für Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche.
Ausnahmen sieht lediglich § 9 PangV vor, wonach von dieser Verpflichtung abgewichen werden kann, wenn es sich beispielsweise um Waren handelt, die über ein Nenngewicht oder Nennvolumen von weniger als 10 Gramm oder Milliliter verfügen. Ebenso sind z.B. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis 25 Gramm von der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ausgenommen. Auch kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen oder Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind, bedürfen keiner Grundpreisangabe.
Zu der letzten Voraussetzung hatte das Landgericht Hamburg (23.12.2010, Az.: 416 O 179/10) entschieden. Im dortigen Fall hatte eine Händler zwei „Taubenabwehr Edelstahlspitzen Pico Plast 4-r“ nebst zwei Kartuschen Spezialkleber im Set verkauft und für den Kleber keine Grundpreisangabe gemacht, da er der Ansicht war, dieses Set falle unter den Ausnahmetatbestand des § 9 PangV. Schließlich seien die zwei Kartuschen sowie die Edelstahlspitzen verschiedenartige Erzeugnisse, die nicht miteinander vermischt seien.
Das LG Hamburg sah dies anders, da es diese Ausnahmevorschrift in dem Fall für nicht anwendbar hielt:
Es handelte sich nach Ansicht der Gerichts gerade nicht um Waren, die verschiedene Erzeugnisse enthalten, da der Wortlaut des Angebots nicht darauf schließen ließ, dass es sich um ein Set aus Edelstahlspitzen und Kartuschen handelte. Außerdem habe der Spezialkleber im Verhältnis zu den angebotenen Edelstahlspitzen eine absolut untergeordnete Bedeutung.
Sinnrichtung der Rechtsprechung ist, dem Verbraucher die Möglichkeit eines transparenten Preisvergleichs mit anderen Waren zu eröffnen. Es ist daher stets auf den Einzelfall abzustellen. Pauschale Angaben können kaum gemacht werden, da beispielsweise auch bei eindeutiger Artikelbeschreibung trotzdem eine Grundpreisangabe angebracht ist, wenn durch die Verbindung verschiedener Produkte in einer Packung ein Preisvergleich mit anderen Waren erschwert wird. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung.
Grundsätzlich gilt: Sets oder Produktkombination bedürfen einer Grundpreisangabe, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte sehr ungleichwertig ist, so etwa bei einem Verhältnis 90:10.
Doch auch hier ist dann wiederum darauf abzustellen, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen werden könnte.
Wenn also beispielsweise ein sehr teurer Wein im Wert von 90,00 € mit einem Korkenzieher zu 1,50 € angeboten wird, wäre hier also der Grundpreis für den Wein anzugeben.
Ein wenig anders verhält es sich mit Gratis-Zugaben: Wenn eine Kiste mit sechs Flaschen Wein verkauft wird und der Käufer hierzu eine Flasche als Gratis-Zugabe erhält, berechnet sich der Grundpreis nur nach den sechs Flaschen. Die zusätzliche Flasche ist schließlich ein kostenloses Geschenk, darf also in der Berechnung nicht in Betracht gezogen werden. Wenn dies doch geschieht, liegt eine Verschleierung der wahren Höhe des Grundpreises vor und der Verbraucher geht davon aus, dass er den günstigeren Grundpreis zu zahlen hat und obendrauf noch eine Flasche geschenkt bekommt.
(Ähnlicher Fall: LG Köln, Urteil vom 20.07.2011, Az. 84 O 91/11)
Alles in allem ist stets darauf zu schauen, dass die PangV den Zweck hat, Transparenz für den Verbraucher zu schaffen, um einen unproblematischen Preisvergleich zu ermöglichen, so dass auch bei Sets in verbraucherfreundlicher Weise meistens auch der Grundpreis angegeben werden sollte.