Nach einem Urteil des Landgerichts Kiel (21.06.2012 – Az.: 15 O 158/11) darf eine Onlinehändlerin, mit "Olympischen Preisen" und "Olympia-Rabatt" werben, ohne dabei gegen das OlympSchG (Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen) zu verstoßen. Nach Ansicht des Gerichtes ist es nicht vorgesehen, dass jedwede werbliche Verwendung der Olympischen Bezeichnungen verboten ist; es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Beklagte ist vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB) wegen Verstoßes gegen das OlympSchG abgemahnt worden, weil sie bei der Werbung für die von ihr verkauften Kontaktlinsen und Pflegemittel folgende Formulierungen verwendet hatte: "Olympische Preise" und den Satz "Mit unserem 10 EUR Olympia-Rabatt auf L. Maxi-Spar-Sets sind Sie ganz klar auf Siegeskurs!".
Die Händlerin gab zwar eine Unterlassungserklärung, weigerte sich jedoch, die Kosten Abmahnung zu begleichen.
Die Klage auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten wurde mit der Begründung abgewiesen, dass bereits die Abmahnung unberechtigt gewesen sei, da gemäß § 3 II OlympSchG die erforderliche Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Das Gericht konnte allein in der Verwendung der Worte "olympisch" und "Olympia" noch keine Assoziation mit dem DOSB oder gar eine Ausnutzung der Wertschätzung der geschützten Bezeichnungen erkennen. Vor allem sei auch durch die Werbung nicht der Eindruck erweckt worden, als würde die Beklagte als Sponsor der Olympischen Spiele auftreten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Begrüßenswert ist, dass das Landgericht Kiel das OlympSchG eng ausgelegt hat. Das Gesetz ist nicht unumstritten, da auch bereits Gerichte wie etwa das Landgericht Darmstadt Bedenken hinsichtlich seiner Verfassungsmäßigkeit angemeldet haben. Die Wörter "olympisch" und "Olympia" sowie die Olympischen Ringe sind nach dem Markenrecht nämlich nicht schutzfähig, weswegen im Jahre 2004 das OlympSchG in Kraft trat, um die Vermarktungsmöglichkeiten der Olympischen Spiele zu sichern. Das Landgericht Darmstadt hatte zu dem OlympSchG folgende Auffassung: "Als einmalige und kompetenzüberschreitende gesetzgeberische Maßnahme verstößt das Olympiaschutzgesetz gegen höherrangiges Verfassungsrecht; daher kann seine Einhaltung nicht verlangt werden”.
Wir raten bei der Werbung im Zusammenhang mit der Olympiade dennoch zu größter Vorsicht, da es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt.