Das OLG Celle hat entschieden (Beschluss v. 07.12.2011 – Az.: 13 U 130/11), dass generealpräventive Gedanken bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt werden. Die Streitwertfestsetzung dient nicht dazu, potentielle Nachahmer abzuschrecken.
Es sind in der letzten Zeit vermehrt Meldungen darüber bekannt geworden, dass ein großer Fernsehveranstalter, der unter anderem Sportberichterstattung anbietet, Betreiber von Gaststätten in Anspruch nimmt, weil diese eine Fußballsendung ausgestrahlt haben (sollen), ohne dafür einen Gaststätten-Abo-Vertrag geschlossen zu haben. Im Fall des OLG Celle hatte der Beklagte eingewendet, dass er nicht verantwortlich sei, weil er das Lokal an dem Abend weitervermietet hätte. Da jedoch die Klägerin die Klage zurücknahm war nur noch über den Streitwert und die Kosten zu entscheiden.
Das Gericht legte die Kosten der Klägerin auf. Zur Höhe des Streitwerts wurde ausgeführt, dass Maßstab für die Bemessung das Interesse des Gläubigers sein müsse. Es sei ferner zu berücksichtigen, welches Maß und welchen Umfang die Rechtsverletzung habe, ebenso wie das wirtschaftliche Interesse, wie etwa Geldeinbußen aufgrund des wettbewerbswidrigen Verhaltens.
Es sei jedoch nicht Zweck des Streitwertes, eine Generalpräventive Wirkung zu entfalten und somit weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.