Im April 2011 konnten Verbraucher im Rahmen einer Rabattaktion iTunes-Karten im Wert von 25 € für 20 € von einem großen Elektronikmarkt beziehen. Allerdings nur begrenzt!
Obwohl außer dem begrenzten Aktionszeitraum keine weiteren Hinweise an die Verbraucher erteilt wurden, wollten diese teilweise mehr als zehn Karten auf einmal kaufen, was ihnen jedoch verwährt wurde. Zu Unrecht, entschied nunmehr das Landgericht Hamburg. Nachdem die Wettbewerbszentrale nämlich auf das Verhalten aufmerksam wurde und die Unterlassung forderte, erging nunmehr letztendlich ein Versäumnisurteil gegen die Elektronikmarktkette.
Zunächst verweigerte diese die Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung und gab zur Begründung an, eine Begrenzung auf zwei bis drei Karten sei normal, da es sich dabei um handelsübliche Mengen halten würde. In einer schriftlichen Stellungnahme wies das Landgericht Hamburg darauf hin, dass zweifelsfrei auch noch vier Karten marktüblich wären und eine Begrenzung darunter ohne vorherige Information der Kunden unzulässig sei.
Die Elektronikmarktkette gab daraufhin ihre Rechtsverteidigung auf und ließ ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen, wonach es ihr untersagt sei, im rechtsgeschäftlichen Verkehr iTunes-Karten mit einem Rabatt zu bewerben, ohne den Kunden darauf