Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2011, Az.: 91 O 25/11 hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einer Onlinehändlerin zurückgewiesen, die einen Konkurrenten untersagten wollte den Gefällt-mir-Button der Plattform facebook bereitzuhalten, wenn dem Besucher der Seite nicht zugleich ausdrücklich auf die damit verbundene Datenübertragung an facebook informiert wird.
Das Landgericht Berlin sieht in einem Verstoß gegen § 13 TMG keinen Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne § 4 Nr. 11 UWG. So dienen die Datenschutzvorschriften wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel (z.B. beim Widerrufsrecht) dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für eine lauteres Verhalten am Markt zu sorgen.
Die Rechtsprechung ist derzeit leider sehr uneinheitlich. Derzeit sind viele Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Datenschutzerklärungen (so etwa bei Anzeigen bei mobile.de) im Umlauf. Streitentscheidende Vorschrift ist ebenfalls § 13 TMG. Das Landgericht Hamburg bejaht derzeit einen Wettbewerbsverstoß.
Die Berechtigung der Abmahnungen sollte durch einen auf das datenschutzrecht spezialisierten Anwalt überprüft werden.
Soforthilfe unter 0421-56638780 oder E-Mail an kanzlei(at)dr-schrenk.net