25. März 2011
Das Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2011, Az.: 10 AZR 562/09 hat entschieden, das es zwar grds. gemäß § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG zulässig ist die die Bestellung zum Beauftragten für
den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem
Grund zu widerrufen.
Ein wichtiger Grund liegt aber nicht darin, dass der Arbeitgeber einen externen Dritten beauftragen will. Ebenso stellt es keinen wichtigen Grund dar, dass der Beauftragte Mitglied im Betriebsrat ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat daher den Abberufungsschutz nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG, § 626 BGB nochmals bestätigt und gestärkt.
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