Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ist seit dem 02.12.2020 in Kraft getreten und damit sind auch einige Neuerungen zu beachten, insbesondere auch neue Formvorschriften.
In §13 Abs. 2 UWG ist beispielsweise geregelt, welche Informationen in einer Abmahnung enthalten sein müssen, und dass diese klar und verständlich erteilt werden müssen.
Der IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist mittlerweile den meisten Online-Händlern bekannt, da er massenhaft Abmahnungen ausspricht. Leider scheint dem IDO die Gesetzesnovelle jedoch noch nicht geläufig zu sein.
Die Standardabmahnungen des IDO, die textbausteinartig anmuten, haben sich nicht geändert und wurden nicht an das neue Gesetz angepasst. Die Rechtsfolge dieses Versäumnisses ist, dass der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten, der IDO dagegen keinen Ersatzanspruch hinsichtlich seiner eigenen Kosten hat.
Die ausgesprochene Abmahnung wird zwar nicht unwirksam, wenn diese Informationen nicht erteilt werden, aber der IDO kann seine eigenen Kosten nicht geltend machen. § 13 Abs. 5 UWG regelt aber, dass der Abgemahnte Anspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten in Höhe der Kosten hat, die der IDO für sich geltend gemacht hätte. Das ist im Fall des IDO natürlich nur ein Tropfen auf den heißen Stein, da der IDO ohnehin mittlerweile immer nur die Gebühr für Verbände angesetzt hat.
Im kommenden Jahr wird die Gesetzesnovelle weiter verschärft: Abmahnvereine müssen sich als qualifizierte Einrichtung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz eingetragen lassen, damit sie noch berechtigt sich Abmahnungen auszusprechen. Hierfür muss dem Verband aber eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung muss die Interessen seiner Mitglieder berühren. Es gibt hier also auch eine Hürde für die Eintragung, so dass nicht jeder Verein oder Verband sich einfach eintragen lassen kann.
Was die Unterlassungsansprüche angeht, die der IDO geltend macht ist stets zu prüfen, ob Rechtsmissbrauch vorliegt. Einige Gerichte haben dies mittlerweile bestätigt. Nach dem neuen UWG wird die Hürde zum Rechtsmissbrauch noch niedriger angesetzt, also schneller Rechtsmissbrauch angenommen werden.
Wenn Sie auch eine Abmahnung durch den IDO erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Unterschreiben Sie auf keinen Fall ungeprüft eine Unterlassungserklärung und zahlen Sie auch nicht an den IDO, sondern wenden Sie sich zunächst an eine erfahrene Anwaltskanzlei.