Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 22.01.2014, Az.: 8 C 26. 12, entschieden, dass die bloße Erhebung einer Teilnahmegebühr ein Poker-Turnier nicht zu einem verbotenen Glücksspiel werden lässt. Soweit die Teilnahmegebühr allein dazu dient, die Veranstaltungskosten zu decken, stellt es eine reine Unterhaltung dar.
Im Jahr 2010 wurde in der Lutherstadt Wittenberg ein Qualifikationsturnier im Poker durchgeführt, bei dem jeder Teilnehmer eine Gebühr von 15 € entrichten sollte. Die Gewinne bestanden aus wertlosen Pokalen, sowie der Berechtigung an weiteren Turnieren teilnehmen zu können, in welchen jeder sodann die Chance auf höhere Gewinne hatte.
Die Stadt untersagte das Turnier, da es sich nach ihrer Auffassung um verbotenes Glücksspiel handle. Dies sah das BVerwG allerdings anders. Glücksspiele seien nur dann verboten, wenn jeder Teilnehmer ein Entgelt dafür zahlt, dass er die Chance eines Gewinns erhält. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, da die Teilnahmegebühr allein die Kosten der Veranstaltung decke. Für das Verbot eines Glücksspiels müsse nach Ansicht des Gerichts zwischen der Teilnahmegebühr und einer Gewinnchance ein Zusammenhang bestehen.
Das BVerwG wies den Rechtsstreit an das VG Halle zur Überprüfung der Kalkulation des Turniers zurück. Nur wenn nach Abzug aller Kosten ein Gewinn verbleiben sollte, der als Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance angesehen werden kann, war das ausgesprochene Verbot rechtmäßig.