Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 22.01.2014, Az.: I ZR 164/12, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sogenannte „Tippfehler-Domains“, also Domains, die beabsichtigt in einer fehlerhaften Schreibweise bereits registrierter Domains, wettbewerbsrechtlich zulässig sind.
Vorliegend betrieb die Klägerin im Internet die Seite www.wetter-online.de. Der Beklagte hingegen war Inhaber der Domain www.wetter-onlin.de. Internetnutzer, die durch einen Tippfehler auf die Seite des Beklagten gelangten, wurden automatisch auf eine Seite weitergeleitet, die für eine private Krankenversicherung wirbt. Hierfür erhielt der Beklagte bei jedem Aufruf der Seite durch die Weiterleitung ein Entgelt.
Die Klägerin machte geltend, dass sie durch jeden versehentlichen Aufruf der Seite des Beklagten und die damit verbundene Weiterleitung in unlauterer Weise behindert werde. Zudem werde ihr Namensrecht verletzt. Daher nahm die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung und Einwilligung zur Löschung seines Domainnamens in Anspruch. Darüber hinaus begehrte die Klägerin Auskunftserteilung und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.
Das LG Köln verurteilte den Beklagten zunächst antragsgemäß. Die Berufung des Beklagten war ohne Erfolg. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs wegen Verletzung des Namensrechst auf. Der Senat verneinte die für diesen Anspruch erforderliche Unterscheidungskraft der Domainnamen, da es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt.
Hingegen nahm der BGH an, dass die konkrete Nutzung der „Tippfehler-Domain“ gegen das Verbot unlauterer Behinderung nach § 4Nr. 10 UWG verstößt, da es sich um ein Abfangen von Kunden handelt, soweit der Kunde bei Aufruf der Seite nicht sofort darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite www.wetter-online.de befindet. Den Antrag auf Einwilligung zur Löschung der Domain wies der BGH allerdings ab, da eine rechtlich zulässige Nutzung möglich und nicht ausgeschlossen ist und die Registrierung der Domain allein, die Klägerin nicht unlauter behindere.