Mit Urteil vom 27.03.2019 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Anwendung des § 4 BDSG unionsrechtlich unzulässig ist.
Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:
Geklagt hatte eine zahnärztliche Praxis in einem Gebäude, in dem weitere Arztpraxen sowie eine psychiatrische Tagesklinik vorhanden sind. Im Eingangsbereich der Praxis hat die Klägerin eine Videokamera installiert, die den Bereich vor dem Empfangstresen, Flur zwischen Eingangstür und Tresen und ein Teil des vom Flur abgehenden Wartebereichs erfasst.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt.
Sowohl an der Außenseite der Eingangstür als auch am Tresen brachte die Klägerin ein Schild mit folgender Aufschrift an „Videogesichert“.
Im Jahr 2012 forderte die zuständige Datenaufsichtsbehörde die Praxis auf, die Video-Überwachung so ausrichten, dass die Bereiche, die Besuchern offenstehen, während der Öffnungszeiten der Praxis nicht mehr erfasst werden.
Hiergegen legte die Praxis Klage ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage in der Revisionsinstanz zwar zurückgewiesen, da die angegriffene Anordnung der Aufsichtsbehörde rechtmäßig und die auf § 6b Abs. 1 Satz 1 BDSG a.F. gestützte Videoüberwachung unzulässig war.
Jedoch setzt sich das Gericht weiter mit der seit dem 25.05.2018 geltenden Rechtslage auseinander. Nach der neunen Rechtslage sei maßgebliche Vorschrift Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für de praktizierte Videoüberwachung. Nicht einschlägig sei Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. Daran ändere sich auch nichts, weil der Gesetzgeber mit Schaffung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F mit der Videoüberwachung öffentlicher Räume zum Schutz der öffentlichen Sicherheit hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen wollte. Für die von § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG vorgesehenen Anwendungsfälle der Videoüberwachung privater Verantwortlicher bliebe nach Geltung der DSGVO schlicht kein Raum mehr. Die Norm ist daher unanwendbar.
Auch nach der geltenden Rechtslage sei die streitgegenständliche Videoüberwachung allerdings unzulässig, weil insoweit die Ausführungen zur Erforderlichkeit nach § 6b Abs. 1 BDSG a.F. übertragbar wären
Unternehmen sollten eine Videoüberwachung in jedem Fall datenschutzrechtlich überprüfen lassen. Gerne stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Herr Dr. Stephan Schenk auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig.