Der BGH bestätigte in seinem Beschluss vom 05.09.2013, Az.: 1 StR 162/13, die Verurteilung eines Volljuristen wegen versuchter Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Essen einen Volljuristen wegen versuchter Nötigung durch die Versendung von anwaltlichen Mahnschreiben zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Hierbei ging es um Mahnschreiben an Kunden von Gewinnspieleintragungsdiensten, welchen über ein Callcenter gegen einen Teilnehmerbetrag die Eintragung für Gewinnspiele zugesichert worden war. Eine Eintragung erfolgte tatsächlich jedoch nicht.
Beim Einzug der Teilnehmerbeträge kam es in der Folge immer häufiger zu Rücklastschriften, so dass sich der Verantwortliche der Eintragungsdienste entschied, die Kunden mit Hilfe eines „Inkassoanwalts“ abzumahnen. Somit wurde der Angeklagte zur Erstellung der Mahnschreiben beauftragt, wobei das Landgericht nicht feststellen konnte, ob er Kenntnis über die fehlende Eintragung hatte. Die entworfenen Mahnschreiben erweckten den Eindruck, als habe der Angeklagte die geltend gemachten Forderungen geprüft. Tatsächlich wurden die Namen der Empfänger jedoch nachträglich vom Verantwortlichen selbst eingetragen, so dass der Angeklagte sich weder darum kümmerte an wen die Schreiben versendet wurden, noch ob die Forderungen berechtigt sind.
Der Angeklagte behauptete in den Mahnschreiben zudem, dass er mit der Durchsetzung der Forderungen beauftragt worden sei und sich seine Mandantin bei nicht fristgerechter Zahlung die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche anstrebe und ebenfalls die Vorlage bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Betruges erfolgen würde. Tatsächlich wurde aber vereinbart, dass in keinem Fall die gerichtliche Durchsetzung oder gar keine Strafanzeige erfolgen sollte. Gegenteilig sollten den Kunden im Falle einer Beschwerde alle bisher geleisteten Zahlungen zurückerstattet werden.
Im Laufe dieser Abmahnwelle erhielt der Verantwortliche fast 860.000 €, von denen ca. 140.000 € dem Angeklagten zugutekamen.
Die Strafkammer entschied, dass die Drohung mit einer Strafanzeige als verwerflich anzusehen sei. Eine Feststellung, dass aufgrund der Drohung eine Zahlung der Kunden erfolgte, war dem Gericht allerdings nicht möglich. Möglich sei es auch, dass die Kunden allein deshalb gezahlt hatten, weil sie ein anwaltliches Mahnschreiben erhalten hatten.
Dem stimmte auch der BGH zu und führte weiter aus, dass der Angeklagte zwar nicht nachgewiesen gewusst habe, dass die Forderungen unberechtigt seien. Allerdings sei es mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar, dass juristische Laien durch bloße Behauptungen und Androhungen, die der Angeklagte im Rahmen seiner Autorität als Organ der Rechtspflege ausgesprochen hatte zur Erfüllung von Forderungen veranlasst werden, die lediglich behauptet und nur scheinbar rechtlich geprüft wurden.