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So führt das Gericht aus, dass es zwar umstritten sei, ob § 13 UWG auch für die Geltendmachung von Vertragsstrafenanspürchen gilt. Es schließt sich jedoch der bei Sosnitza in: Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage 2010, § 13 Rn 2 geäußerten und ausführlich begründeten Rechtsauffassung an. Dort heißt es, dass es zwar keine gesetzlichen Ansprüche seien, sondern vertragliche, doch wurzeln diese letztlich im UWG, so dass nichts hindert sie als Ansprüche „aufgrund dieses Gesetzes“ nach § 13 I 1 UWG anzusehen.
Juristisch ist diese Argumentation zwar fragwürdig. Im Ergebnis allerdings zu begrüßen, da die Landgerichte erfahrungsgemäß über die größere Sachkunde in diesen Angelegenheiten verfügen.
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