Der BGH hat in seinem Urteil vom 03.04.2014, Az.: I ZR 96/13, entschieden, dass die „Zeugnisaktion“ der Media-Markt-Kette, bei der jedem Schüler für jede eins im Zeugnis ein Rabatt von 2 € für das gesamte Sortiment des Marktes gewährt wird, nicht wettbewerbswidrig ist.
Geklagt hatte gegen diese Aktion der Bundesverband der Verbraucherzentrale, da er hierin eine unzulässige Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit der Schüler gesehen hatte.
Dies sah der BGH allerdings anders. Nach Ansicht des Senats enthalte die Aktion der Media-Markt-Kette zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Diese Aufforderung verstoße aber nicht gegen die Verbotsnorm der Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Die Aufforderung beziehe sich auf das gesamte Sortiment der Beklagten und nicht auf ein konkretes Produkt. Zudem übe die Werbung auch keinen unangemessenen unsachlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung der Schüler aus und nutze daher auch nicht die geschäftliche Unerfahrenheit dieser aus.