Das AG Bielefeld hatte aktuell in seinem Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13 über die Einordnung der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei einem familiär genutzten häuslichen Internetanschluss zu befinden.
In seinem Urteil stellte das AG Bielefeld zwar fest, dass beim Anschlussinhaber eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft vorliegt, kritisierte aber eine fehlende Berücksichtigung gesellschaftlicher Realität und sachgerechter Lebenserfahrung für die Anforderungen diese Vermutung zu erschüttern. In seinen Entscheidungsgründen führte das Gericht Folgendes aus:
Greift eine tatsächliche Vermutung besagt diese lediglich, dass Tatsachen vorliegen für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, so dass aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund von Indizien auf diese Tatsachen zu schließen ist. Diese Tatsachenbehauptung muss allerdings gleichwohl vom Kläger entsprechend vorgetragen werden. Nach der Rechtsprechung des BGH soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein Anschlussinhaber – bei der korrekten Zuordnung der IP-Adresse – auch für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, wenn er geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen.
Zu dieser Rechtsprechung führte das AG Bielefeld aus, dass die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung in Haushalten mit mehreren Personen schon grundsätzlich bedenklich sei. Bei der Annahme einer tatsächlichen Vermutung wird vorausgesetzt, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang primär allein nutzt, über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Zum einen existiere ein derartiger Erfahrungssatz nicht. Zum anderen zeige die alltägliche Erfahrung, dass in einer Gesellschaft, in der das Internet eine immer größere Rolle spielt, in einem Mehrpersonenhaushalt der Internetanschluss von jedem Mitbewohner selbständig genutzt wird, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.
Daher sieht es das AG Bielefeld als ausreichend an, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass ein Mitbewohner selbständig auf den Anschluss zugreifen kann, weil sich hieraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als der Alleintäterschaft des Anschlussinhabers ergibt. Weitere Angaben könne man von einem Anschlussinhaber in einem Mehrpersonenhaushalt nicht verlangen, da der Anschlussinhaber ohnehin nur zu Tatsachen vortragen könne, zu denen er eine gewisse Sachnähe habe. Vom Anschlussinhaber können weder eigene Ermittlungen, noch die Überwachung der einzelnen Familienmitglieder verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren sei. Weiter geht das AG davon aus, dass die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers nicht zugleich die Pflicht umfasst, den behaupteten anderweitigen Geschehensablauf auch zu beweisen. Vielmehr habe der Kläger die Rechtsverletzung zu beweisen, was einerseits aus der sekundären Darlegungslast folge und andererseits auch zumutbar sei.
Es gehört – nach Ansicht des Gerichts – vielmehr zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Zivilprozesses, dass der Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen trägt. Abweichungen seien nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat. Eine anderweitige Rechtsprechung führe zu einer Gefährdungshaftung, bei der dem Anschlussinhaber eine quasi nicht erfüllbare sekundäre Darlegungslast auferlegt werde.