Der BGH hat in seinem Urteil vom 09.07.2015, Az.: I ZR 224/13, entschieden, dass es sich bei § 7 ElektroG um eine wettbewerbsschützende Norm handelt.
In eben diesem Urteil hat der BGH auch Stellung dazu genommen, was unter einer „dauerhaften Kennzeichnung“ nach § 7 ElektroG zu verstehen ist und wie eine solche anzubringen ist. Die Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung bestimmte der BGH hierbei wie folgt: „Die Kennzeichnung eines Elektro- oder Elektronikgeräts ist als dauerhaft im Sinne von § 7 Satz 1 ElektroG anzusehen, wenn sie ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit aufweist und auch sonst nicht unschwer zu entfernen ist“. Eine Kennzeichnung an Kopfhörern mittels eines aufgeklebten Fähnchens, sah der BGH im vorliegenden Fall nicht als ausreichend an.
Zur Anbringung der Kennzeichnung bestätigte der BGH, dass eine Kennzeichnung nicht nur auf, sondern auch an dem Gerät erfolgen kann, da sich aus § 7 Satz 3 ElektroG i.V.m. DIN EN 50419 Nr. 4.3 nichts Gegenteiliges ergibt. Für die Kennzeichnung nach § 7 Satz 1 ElektroG gilt dasselbe.
Aus diesem Urteil ergibt eindeutig, dass Verstöße gegen § 7 ElektroG von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich verfolgt und abgemahnt werden können. Daher sollte stets darauf geachtet werden, die Vorschriften des ElektroG einzuhalten und Kennzeichnungen nach dem ElektroG so anzubringen, dass diese nicht mühelos entfernt werden können.
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