Das Bundeskartellamt hat ein Verfahren gegen das Unternehmen ASICS Deutschland wegen wettbewerbsbeschränkender Klauseln im Vertriebssystem durchgeführt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, insbesondere kleinen und mittleren Vertragshändlern beim Online-Vertrieb rechtswidrige Klauseln auferlegt zu haben.
ASICS Deutschland ist Marktführer in Laufschuhe. Seine Vertragshändler wählt ASICS im Rahmen eines „Selektivvertriebs“ nach strengen Qualitätskriterien aus. Nach deutschem und europäischem Recht genießen die Hersteller von Markenprodukten weite Handlungsspielräume für die Vorgaben, die an Vertragshändler gestellt werden dürfen, damit der Qualitätsstandard beim Vertrieb der Produkte gewährleistet werden kann. Jedoch dürfen diese Vorgaben nicht dazu führen, dass kleine und mittlere Händler im Vertrieb der Produkte beschränkt werden. Ansonsten besteht für den Verbraucher die Gefahr, dass ihm die Vorteile des Internetvertriebes durch die Möglichkeit des Vergleichens der einzelnen Angebote vorenthalten werden. Ein Selektivbetrieb darf nicht zur Folge haben, dass die Angebotsbreite im Internet und damit einhergehende Preissenkungen der einzelnen Vertreibe beseitigt werden.
Bisher hat ASICS seinen Händlern verboten im Rahmen ihrer Angebote Preisvergleichsmaschinen zu nutzen und das Markenzeichen ASICS auf dritten Internetseiten zur Weiterleitung der Kunden auf die eigene Seite zu verwenden. Ein solches Verbot dient nach Ansicht des Bundekartellamtes der Kontrolle des Preiswettbewerbs. Gerade kleine und mittlere Händler können die hierdurch fehlende Reichweite ihrer Angebote nicht kompensieren, was die Ermittlungen des Bundeskartellamtes zeigten. Ebenso kritisierte das Bundeskartellamt, dass Händlern die Nutzung von Internethandelsplattformen wie eBay oder Amazon pauschal untersagt wurde. Hierauf kam es jedoch bei der Entscheidung des Bundeskartellamtes nicht mehr an, da bereits das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen zur Kartellrechtswidrigkeit der Vorgaben von ASICS geführt hatte.
Zu der Entscheidung des Bundeskartellamtes führte dessen Präsident, Herr Andreas Mundt, aus: „Beim sich dynamisch entwickelnden Internethandel müssen wir darauf achten, den Interessen der Hersteller gerecht zu werden und gleichzeitig Märkte und Chancen zugunsten von Händlern und Verbrauchern offenzuhalten. Wenn Hersteller ihren Vertragshändlern verbieten, Preisvergleichsmaschinen und Verkaufsportale zu nutzen oder die Verwendung der jeweiligen Markenzeichen für eigene Suchmaschinenwerbung ausgeschlossen wird, kann der Verbraucher gerade die kleineren Händler im Internet de facto nicht mehr finden. Viele Hersteller von Sportschuhen – so mittlerweile auch ASICS – haben eigene Online-Shops etabliert. Sie kooperieren mit großen Marktplätzen wie Amazon. Wenn diese Hersteller gleichzeitig weitreichende Internetbeschränkungen gegenüber ihren überwiegend kleinen Händlern durchsetzen, wird sich das Online-Geschäft letztlich auf die Hersteller selbst und einige große Händler bzw. marktführende Marktplätze konzentrieren.“
ASICS Deutschland hat seine Vertriebsklauseln mittlerweile geändert, kann gegen die Feststellungsentscheidung des Bundeskartellamtes jedoch noch Beschwerde beim OLG Düsseldorf einlegen.