Der BGH hat in seinem Urteil vom 06.02.2014, Az.: I ZR 75/13 entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale an ein Bankinstitut zur Kündigung des Girokontos eines Unternehmens durchaus zulässig sein kann.
Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz rief die Sparkasse Heidelberg in einem Schreiben dazu auf, das Konto der Klägerin zu kündigen und zu sperren. Die Klägerin ist ein Inkassounternehmen und u.a. für w. GmbH tätig.
Die W. GmbH bot im Februar 2011 einen „Routenplaner-Service“ an, bei dem nach Ansicht der Beklagten der Nutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots getäuscht wurde. Nachfolgend erhielt ein Verbraucher eine Kostenrechnung der W. GmbH in Höhe von 96 €, welche die Beklagte wegen arglistiger Täuschung für den Verbraucher angefochten hatte. Dennoch erhielt der Verbraucher von der nunmehr mit der Einziehung der Forderung beauftragten Klägerin weiter Zahlungsaufforderungen und Mahnungen.
Die Beklagte wandte sich daher an die Sparkasse Heidelberg, wies auf das offenkundige wettbewerbswidrige Verhalten der W. GmbH und forderte die Kündigung uns Sperrung dessen Kontos. Gegen diese Aufforderung erhob die Klägerin sodann Unterlassungsklage.
Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte hingegen antragsgemäß. Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts jedoch auf und wies die Klage ab.
Der BGH ist der Ansicht, dass die Beklagte mit der Aufforderung in das Recht der Klägerin aus § 823 BGB auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Allerdings handelt es sich in diesem Fall nicht um einen rechtswidrigen Eingriff. Im Rahmen der Interessenabwägung war zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte hier auf die ihr in Art. 5 Abs. 1 GG zustehende Meinungsfreiheit berufen hat. Der Aufruf zur Kündigung war zudem auch nicht unverhältnismäßig. Vorliegend war es seitens der Beklagten auch nicht erforderlich den Rechtsweg zur bestreiten, um die Schließung des Kontos zu erreichen. Die Beklagte war vielmehr berechtigt die Sparkasse direkt anzuschreiben, da es um eine systematische und bewusste Täuschung von Verbrauchern ging.