Der Bundesgerichtshof hatte in seinem aktuellen Urteil vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13 zu entscheiden, ob eine Person, die in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wurde gegen über einem Betreiber eines Internetportals einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers hat.
Im vorliegenden Fall machte der Kläger – ein praktizierender Arzt – gegenüber der Betreiberin eines Internetportals geltend, bei welchem Bewertungen über Ärzte abgegeben werden konnten. Der Kläger hatte auf der Internetseite der Beklagten im November 2011 eine Bewertung seiner Person entdeckt. Diese Bewertung enthielt verschiedene unwahre Behauptungen. Auch im Juli 2012 wurden über den Kläger weitere Bewertungen abgegeben, die wiederum unwahre Behauptungen enthielten. Auf das Verlangen des Klägers löschte die Beklagte die Bewertungen zwar, doch eine Monat später tauchten die Bewertungen desselben Inhalts wieder im Portal auf.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte daraufhin zur Unterlassung der Verbreitung dieser Behauptungen. Zudem wurde die Beklagte zur Erteilung der Auskunft über Name und Anschrift des Bewerters verurteilt. Die von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolglos. Das OLG sah einen solchen Anspruch aus den §§ 242, 259, 260 BGB. Dieser Anspruch wurde nach Ansicht des OLG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen hat.
Das OLG ließ die Revision beschränkt auf den Auskunftsanspruch zu, so dass nunmehr der BGH hierüber zu befinden hatte.
Der BGH wies die Klage auf Auskunftserteilung ab. Nach Ansicht des Senats ist ein Betreiber eines Internetportals aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht befugt ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruches an einen Verletzen herauszugeben.
Hierzu führte der BGH aus, dass nach dem Gebot der Zweckbindung i.S.d. § 12 Abs. 2 TMG personenbezogene Daten für andere Zwecke als zur Bereitstellung von Telemedien nur verwendet werden dürfen, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer hierin eingewilligt hat. Dabei stellt eine Übermittlung der Daten an Dritte auch ein Verwenden gemäß § 12 TMG dar.
Demnach steht dem Betroffenen kein Auskunftsanspruch zu, wobei ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Internetportals durchaus möglich ist. Diesen hat das OLG im vorliegenden Fall auch bejaht. Darüber hinausgehend darf der Betreiber gemäß §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 Satz 4 TMG lediglich auf Anordnung der zuständigen Stelle und im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, wenn dies zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.