Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29. 4. 2015 – VIII ZR 104/14 über die Anforderungen entschieden, die für eine formularmäßigen Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der Verständlichkeit der Regelung aus Sicht des Verbrauchers gelten sollen.
In der Sache ging es um den Kauf eines gebrauchten PKW durch die Klägerin bei einem Autohändler. An dem PKW waren wegen eines Produktionsfehlers Korrosionsschäden aufgetreten, so dass die Klägerin nun die Kosten für die Beseitigung der Schäden von dem Autohändler verlangte.
Die Klägerin erwarb beim beklagten Autohändler einen gebrauchten Pkw, an dem aufgrund von Produktionsfehlern Korrosionsschäden auftraten. Mit ihrer Klage verlangt sie die Kosten für eine Beseitigung dieser Schäden. Der Beklagte hatte für diesen Kaufvertrag Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, die der "Unverbindlichen Empfehlung des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)" mit Stand 3/2008 entsprachen. Folgende Teile waren maßgeblich für den hier vorliegenden Fall:
"VI. Sachmangel
1.Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. […]
5.Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
VII. Haftung
1.Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. […]
5.Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit."
Erstinstanzlich ist der Klage auf Ersatz der Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 2.158,73 € stattgegeben worden. Das Landgericht wies die Klage nach Berufung jedoch ab. Der BGH wiederum stellte das amtsgerichtliche Urteil wieder her.
Die Bundesrichter hatten entschieden, dass die Verjährungsverkürzung in Abschnitt VI Nr. 1 Satz 1 der AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei. Der Autohändler habe daher wegen Verletzung seiner Pflicht zur Nacherfüllung die Zahlung des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes zu leisten.
Das Transparenzgebot besagt, dass Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und verständlich in den AGB niedergelegt werden müssen. Hierbei seien die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragspartners zu berücksichtigen.
Dabei sei der Empfängerhorizont eines durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Verbrauchers maßgeblich.
Nach Ansicht der Richter waren die Klauseln des Beklagten genau unter diesem Gesichtspunkt widersprüchlich und daher nicht transparent:
Gemäß Abschnitt VI (Sachmangel) Nr. 1 Satz 1 sollten Ansprüche wegen Sachmängeln nach einem Jahr verjähren. Danach darf der Verkäufer die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels verweigern, so dass auch für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nacherfüllungspflicht nach einem Jahr kein Raum mehr wäre.
Gleichzeitig ergebe sich aus den Regelungen der Abschnitte VI (Sachmangel) Nr. 5 und VII (Haftung), dass für sämtliche Schadensersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt werden und damit die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren gelten solle.
Betrachte man jedoch Abschnitt VII (Haftung) gesondert, ergebe dieser keine zeitliche sondern nur eine sachliche Beschränkung der Schadensersatzhaftung bei Sachmängeln. Die Einschränkungen des Abschnitts VI (Sachmangel) jedoch, so auch die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr, sollen gemäß Abschnitt VI Nr. 5 (Sachmangel) aber auch nicht greifen. Hiernach würde der Anspruch erst nach zwei Jahren verjähren.
Damit bleibt für den Verbraucher völlig unklar, welche Regelung nun für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Nacherfüllungspflicht im Falle eines Sachmangels gelten sollen. Zusammenfassend gesagt besteht folgende Verwirrung:
Auf der einen Seite gilt Abschnitt VI Nr.1 für alle Ansprüche aus Sachmängeln mit der einjährigen Verkürzung, auf der anderen Seite gilt VI Nr.5, da es um einen Schadensersatzanspruch geht. Dieser aber verweist auf die Haftung aus VII, der jedoch zur zeitlichen Beschränkung keine Regelung beinhaltet.
Diese Verwirrung führte laut BGH dazu, dass ein Verbraucher nicht wissen kann, welche Frist nun für seine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gelten solle und er erklärte sie daher für unwirksam.
Interessant an dieser Entscheidung ist, dass es sich um Regelwerke handelt, die auf einer vermutlich tausendfach verwendeten – zwar unverbindlichen – Empfehlung des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes e.V.. Ähnliche Problematiken können sich beispielsweise bei Mietverträgen ergeben, auch hier werden Vertragsvorlagen bestimmter Vermieterverbände etc. – oft ungeprüft – verwendet. Dies zeigt, dass es nicht empfehlenswert ist, vorformulierte Klauselwerke ohne individuelle Anpassung und Prüfung zu übernehmen.