Wirbt ein Onlinehändler für Klimageräte mit Preisen im Internet, so muss er immer die Energieeffizienzklasse neben dem Preis angeben – so das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.08.2015 (Az. 31 O 112/15). Der Baumarkt OBI hatte im September 2014 eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Bundesverband erhalten, weil er angeblich fehlerhafte Angaben bei der Werbung mit Klimageräten gemacht hat.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Ansicht, dass gerade bei Klimageräten neben dem Verkaufspreis insbesondere die Energieeffizienz besonders wichtig sei und daher auch einen Blick erkennbar sein müsse. Dieser Ansicht folgte das Landgericht Köln in seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung:
"(…) § 6a S. 1 EnVKV dahingehend zu verstehen, dass die Energieeffizienzklasse immer dann angegeben werden muss, sobald ein bestimmtes Produktmodell unter Angabe des Preises beworben wird. Dies gilt auch für Übersichtsseiten, die die konkreten Modelle bereits erkennen lassen und Informationen über den Preis enthalten. Dieses Verständnis lässt sich auch § 6a S. 1 EnVKV entnehmen, der zunächst eine allgemeinere Regelung zu treffen scheint ("bei der Werbung"). (…) Unter "jeglicher Werbung" ist eben jede Form der Werbung zu verstehen, somit auch die (isolierte) Werbung auf einer Übersichtsseite. Die Annahme, es reiche aus, die Energieeffizienzklasse auf einer erst folgenden Unterseite anzugeben, da es sich bei einem aus mehreren durch Verlinkung verbundenen Seiten bestehenden Onlineangebots auf Sicht der Verbraucher um eine einheitliche Werbung handele, erscheint mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm nicht mehr vereinbar."
Das Urteil ist deshalb interessant, weil nicht nur die Verbraucherzentrale Bundesverband solche Verstöße ahndet, sondern auch andere Abmahnvereine. Es wird daher Onlinehändlern empfohlen, unverzüglich ihre Angebote zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.