Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 14.05.2013, Az.: 9 AZR 760/11, festgestellt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub haben kann, wenn der Arbeitnehmer ordnungsgemäß Urlaub beantragt hat und der Arbeitgeber diesen ablehnt. Dadurch kann sich ein Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befinden und dem Arbeitnehmer gegenüber Schadensersatzpflichtig sein. Dieser Schadensersatz läuft sodann auf die Gewährung von Ersatzurlaub hinaus.
Im Ausgangsfall lag zwischen den Parteien eine streitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Gegen die Kündigung des Arbeitgebers hatte der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben. Da sich der Prozess über mehrere Jahre hinzog, hatte der Arbeitnehmer für das jeweils laufende Kalenderjahr die Gewährung von Urlaub beantragt. Diesen Antrag hatte der Arbeitgeber abgelehnt.
Das BAG entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung von Ersatzurlaub hat. Auch wenn der Arbeitnehmer für die Jahre 2006 bis 2008 Urlaub beantragt hatte und dieser Urlaubsanspruch grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BurlG verfallen war, wandelt „wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch in einen auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch um“ (vgl. BAG 17. Mai 2011, Az.: 9 AZR 197).
Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaub rechtzeitig beantragt. Für den Eintritt des Verzugs bedurfte es hier nach dem BAG auch keiner Fristsetzung, da der Arbeitgeber die Erfüllung des vom Arbeitnehmer in der Klagschrift geltend gemachten Urlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft verweigerte.
Insgesamt sprach das BAG dem Arbeitnehmer jeweils 30 Tage Ersatzurlaub für verfallenen Urlaub aus den Jahren 2006, 2007 und 2008, also insgesamt 90 Ersatzurlaubstage zu.