So entschied es das BVerwG in seinem Urteil vom 09.07.2014, Az.: 8 C 7/13. Die Werbeaktion eines Möbelkaufhauses mit dem Slogan „Sie bekommen Ihr Geld zurück, wenn es am … regnet“ stellt kein öffentliches Glücksspiel dar.
In ihrer Werbeaktion gab die Klägerin ihren Kunden die Möglichkeit in einem festgelegten Zeitraum von 100 Tagen zu einem Einkaufswert von mindestens 100 € einzukaufen. Sollte es sodann an einem Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart regnen und eine Mindestregenmenge von 3l/m² fallen, sollten die Kunde ihr Geld zurückerhalten, sofern sie ihren Einkauf belegen konnten.
Hierin sah das Regierungspräsidium Karlsruhe ein unerlaubtes Glücksspiel im Sinn des § 3 Abs. 1 GlüStV. Nach deren Ansicht war der Kaufpreis als Entgelt für den Erhalt einer Gewinnchance anzusehen. Da der geforderte Kaufpreis für die Ware eine zwingende Voraussetzung für die Gewinnchance war, handle es sich um ein „glückspielrechtliches Entgelt“, denn der Kunde tätige den Kauf allein im Hinblick auf die Gewinnchance.
Die Klägerin klagte gegen den vom Karlsruher Regierungspräsidium erlassenen Bescheid und begehrte die Feststellung, dass es sich bei der Werbeaktion nicht um ein Glückspiel nach § 3 GlüStV handelt.
Die Klägerin hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das BVerwG wies die Revision der Beklagten zurück. Nach Ansicht des Gerichts zahlen die Kunden das Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern für den Erhalt der Ware. Die Kunden wollen ein Möbelstück zu einem marktgerechten Preis erhalten und haben hierbei die Möglichkeit Preisvergleiche einzuholen. Die Kunden können ohne Verlustrisiko die erworbene Ware behalten, ohne dass die Gewinnchance hierauf einen Einfluss nehmen würde. Auch werden die Kaufpreis nicht während der Aktion erhöht, so dass es sich auch nicht um ein „verdecktes“ Entgelt handeln kann.