Das neue Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über die getroffenen Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich zu informieren.
Eine Neuauflage des Nachweisgesetzes auf Grundlage der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152 tritt bereits am 01. August 2022 in Kraft.
Mit den beschlossenen Änderungen des Nachweisgesetzes werden die bereits geltenden Pflichten erweitert und weitere Anforderungen an Arbeitsbedingungen gestellt. Ein Überblick:
Bisheriger Katalog des Nachweisgesetzes erheblich erweitert
Nach dem reformierten Nachweisgesetz müssen Arbeitsverträge künftig diese Regelungen enthalten:
-Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer.
-Die Dauer der Probezeit, sofern eine vereinbart wurde.
-Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.
-Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
-Die Regelung einer Teilzeitbeschäftigung, wie viele Stunden genau zu erbringen, und wann diese zu leisten sind.
-Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
-Vereinbarungen über Fortbildungen. Ob ein Anspruch besteht und in welchem Umfang.
-Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge und Name und die Anschrift des jeweiligen Versorgungsträgers;die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
-Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
-Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
-Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland: Vereinbarungen zu dem Land oder den Ländern, in dem/ in denen die Arbeit geleistet werden soll, Dauer der Arbeit, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, auch Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Angaben zur Rückkehr und unter welchen Voraussetzungen die Rückkehr erfolgt.
Deutliche Verkürzung der Fristen zur Übergabe der Niederschrift
Das alte Nachweisgesetz verpflichtete den Arbeitgeber, den Beschäftigten spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Die Frist zur Übergabe der Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen bei Neueinstellungen sind nach dem reformierten Nachweisgesetz wesentlich verkürzt. Bestimmte Angaben sind bereits am ersten Tag erforderlich (Vertragsparteien, Höhe des Entgelts und Arbeitszeit). Weitere Angaben sind spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (z.B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Probezeit). Die übrigen Angaben sind dann nach einem Monat zu erteilen. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen müssen künftig bereits an dem Tag mitgeteilt werden, an dem sie wirksam werden.
Schriftform ist künftig zwingend
Für den zu erbringenden Nachweis gilt die Schriftform. Danach haben Arbeitgeber den Nachweis schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und den Beschäftigten auszuhändigen.
Verstoß ist Ordnungswidrigkeit
Sah das bisherige Nachweisgesetz bei Nichtbeachtung keine Sanktion vor, stellt die Nichtbeachtung nach dem reformierten Nachweisgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR.
Keine Übergangsvorschriften
Die neuen Nachweispflichten gelten zunächst gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit
den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen;
die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen.
Demnach muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die bereits einen Vertrag haben, und den Arbeitgeber auf die neuen Pflichtangaben ansprechen
innerhalb von sieben Tagen eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben seines Arbeitsvertrags vorlegen. Innerhalb eines Monats muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Niederschrift mit den übrigen Angaben, also den gesamten Arbeitsvertrag aushändigen.
Handlungsbedarf besteht
Empfehle
Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, ihre Beschäftigten über die getroffenen Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich zu informieren.
Eine Neuauflage des Nachweisgesetzes auf Grundlage der EU-Arbeitsbedingungenrichtlinie 2019/1152 tritt bereits am 01. August 2022 in Kraft.
Mit den beschlossenen Änderungen des Nachweisgesetzes werden die bereits geltenden Pflichten erweitert und weitere Anforderungen an Arbeitsbedingungen gestellt. Ein Überblick:
Bisheriger Katalog des Nachweisgesetzes erheblich erweitert
Nach dem reformierten Nachweisgesetz müssen Arbeitsverträge künftig diese Regelungen enthalten:
-Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer.
-Die Dauer der Probezeit, sofern eine vereinbart wurde.
-Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung.
-Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
-Die Regelung einer Teilzeitbeschäftigung, wie viele Stunden genau zu erbringen, und wann diese zu leisten sind.
-Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen.
-Vereinbarungen über Fortbildungen. Ob ein Anspruch besteht und in welchem Umfang.
-Das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge und Name und die Anschrift des jeweiligen Versorgungsträgers;die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
-Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
-Hinweise auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen.
-Entsendungen von Arbeitnehmern ins Ausland: Vereinbarungen zu dem Land oder den Ländern, in dem/ in denen die Arbeit geleistet werden soll, Dauer der Arbeit, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, auch Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, Angaben zur Rückkehr und unter welchen Voraussetzungen die Rückkehr erfolgt.
Deutliche Verkürzung der Fristen zur Übergabe der Niederschrift
Das alte Nachweisgesetz verpflichtete den Arbeitgeber, den Beschäftigten spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen.
Die Frist zur Übergabe der Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen bei Neueinstellungen sind nach dem reformierten Nachweisgesetz wesentlich verkürzt. Bestimmte Angaben sind bereits am ersten Tag erforderlich (Vertragsparteien, Höhe des Entgelts und Arbeitszeit). Weitere Angaben sind spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (z.B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Probezeit). Die übrigen Angaben sind dann nach einem Monat zu erteilen. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen müssen künftig bereits an dem Tag mitgeteilt werden, an dem sie wirksam werden.
Schriftform ist künftig zwingend
Für den zu erbringenden Nachweis gilt die Schriftform. Danach haben Arbeitgeber den Nachweis schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und den Beschäftigten auszuhändigen.
Verstoß ist Ordnungswidrigkeit
Sah das bisherige Nachweisgesetz bei Nichtbeachtung keine Sanktion vor, stellt die Nichtbeachtung nach dem reformierten Nachweisgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Es droht bei Nichtbeachtung der neuen Regelungen ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR.
Keine Übergangsvorschriften
Die neuen Nachweispflichten gelten zunächst gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Beschäftigungsverhältnis am 1. August 2022 beginnen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 1. August 2022 bestanden, so ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit
den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 auszuhändigen;
die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen.
Demnach muss der Arbeitgeber den Mitarbeitern, die bereits einen Vertrag haben, und den Arbeitgeber auf die neuen Pflichtangaben ansprechen
innerhalb von sieben Tagen eine Niederschrift mit den wichtigsten Angaben seines Arbeitsvertrags vorlegen. Innerhalb eines Monats muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Niederschrift mit den übrigen Angaben, also den gesamten Arbeitsvertrag aushändigen.
Handlungsbedarf besteht
Empfehlenswert ist zeitnah nicht nur die künftig abzuschließenden Verträge gesetzeskonform umzusetzen. Auch sollten die bereits laufenden Verträge angepasst werden, weil Beschäftigte eine Fixierung der Regelungen entsprechend der neuen Vorgaben verlangen können.
Gerne stehen wir mit Rat und Tat zu Seite!