Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss vom 26.09.2014, Az.: 6 B 1064/14 die Rechtsansicht vertreten, dass die Ablehnung der Einstellung eines Bewerbers für den Polizeidienst rechtmäßig ist, wenn dieser am Arm großflächig tätowiert sei und diese Tätowierung beim Tragen der Sommeruniform nicht verdeckt werden kann.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt bewarb sich der Anspruchsteller für die Einstellung in den gehobenen Polizeidienst. Hierbei hatte er an den Unterarmen tätowierte Schriftzüge, welche ca. 15 cm breit und 2,5 cm hoch waren und die Namen seiner beiden Töchter darstellten.
Der Anspruchsteller begehrte zunächst beim VG Bremen im Wege der einstweiligen Anordnung die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte die Einstellung vorab abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass in der Dienstausübung jede Individualität hinter der neutralen Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurückzutreten habe. Eine Beeinträchtigung der sich aus dem Tragen der Uniform ergebenden Legitimation und Autorität dürfe nicht durch eine Tätowierung erfolgen. Da das Tattoo großflächig sei und nicht von den kurzen Ärmeln der Sommeruniform verdeckt werden könne, könne eine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht erfolgen. Hiergegen wendete sich der Anspruchsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und führte u.a. zur Begründung aus, dass er auch im Sommer die langärmligen Uniformhemden tragen und so seine Tattoos verdecken könne.
Sowohl das vorinstanzliche Verwaltungsgericht Arnsberg, als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen als Beschwerdegericht, sind der Ansicht des Anspruchstellers nicht gefolgt.
Nach Ansicht der Gerichte sei der Dienstherr berechtigt den Beamten für die äußere Erscheinung im Dienst Vorgaben für u.a. Tätowierungen zu machen. Demnach sei der Dienstherr ebenso berechtigt Bewerber abzulehnen, die in sichtbaren Bereichen großflächig tätowiert sind. Nach Ansicht der Gerichte sei diese Beschränkung im Rahmen der Einstellungen auch nicht unverhältnismäßig, da ja immerhin eine Tätowierung nicht ausnahmslos untersagt wird. Nur eben in sichtbaren Bereichen, wenn diese großflächig ist…
Somit ist klar: Wer in den Polizeivollzugsdienst will, darf nicht großflächig und sichtbar tätowiert sein. Aber kleinere Tätowierungen sind immerhin möglich oder eben solche, die nicht sichtbar sind… Müssen diese Voraussetzungen denn nun kumulativ vorliegen? Darf ein Bewerber denn nur Tätowierungen haben die nicht sichtbar sind oder dürfen diese – sofern sie „kleiner“ sind – auch an sichtbaren Stellen vorhanden sein? Will man die Entscheidung des OVG dahingehend verstehen, dürfte ja eine „kleine“ Tätowierung etwa direkt auf der Hand oder eventuell im Gesicht vollkommen unproblematisch sein. Wie war das noch gleich…Gleichbehandlung und Antidiskriminierung?