Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Az. 4 Sa 2132/10) entschieden, dass ein Arbeitgeber auch dann auf dienstliche Mails seiner Mitarbeiter zugreifen darf, wenn diese ihren Emailaccount auch privat nutzen. Der Accountinhaber kann seinem Vorgesetzten den allgemeinen Zugriff nicht verbieten. Im vorliegenden Fall war die Mitarbeiterin erkrankt. Um ihre Arbeitsaufträge bearbeiten zu können, griff ihr Arbeitgeber im Beisein des Betriebsrates auf ihre dienstlichen Mails zu. Mails mit dem Zusatz „privat“ wurden nicht geöffnet. Diese Kennzeichnung für private Mails wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Eine Mitarbeiterin klagte und meinte, jede Öffnung ihres Accounts würde die Möglichkeit eröffnen, auch auf die privaten Mails zuzugreifen. Daher müsse sie stets ihr Einverständnis geben. Das Landesarbeitsgericht stellte zunächst fest, dass der Arbeitgeber nicht wie ein Provider zu behandeln und daher kein Diensteanbieter nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) sei. Ohnehin werde hierbei nur das Fernmeldegeheimnis geschützt. Dies ende aber, wenn die Email angekommen und der Übertragungsvorgang somit beendet ist.
Auch strafrechtlich sei das Verhalten des Arbeitgebers nicht relevant, da dieser es nur auf dienstliche Mails abgesehen habe und nicht auf solche, die als privat gekennzeichnet waren.
Auch in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin sei nicht eingegriffen worden, da bei einer Güterabwägung mit dem berechtigten Arbeitgeberinteresse für einen ungestörten Arbeitsablauf dieses überwiege.