Das Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 15 O 276/10 hat festgestellt, dass es eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG darstellt, wenn auf einer Internetseite, über die Hotelübernachtungen vermittelt werden, nicht schon im ersten Buchungsschritt klar ausgewiesen ist, dass zu dem dort angegebenen Übernachtungspreis noch Vermittlungsgebühren des Webseitenbetreibers hinzukommen. Hinweise auf die Gebühr bei späteren Buchungsschritten sind zu spät. Begründung: Das Gesetz (UWG) wolle bereits verhindern, dass ein Verbraucher sich aufgrund einer irreführenden Angabe mit dem Angebot überhaupt beschäftige, auch wenn er seinen Irrtum im weiteren Verlauf erkennen könne.
Darüber hinaus verstößt die Angebotsgestaltung auch gegen § 1 Abs. 1 S. 1 PangV.