Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 27.08.2020, Az.: 22 O 11/20 entschieden, dass ein Online-Händler unzulässig handelt, wenn er no-name-Artikel, die von einem Dritten hergestellt wurden, mit der eigenen Marke versieht und damit versucht den Eindruck zu vermitteln, dass dieses Produkt aus der Produktion des Händlers stamme.
Zwei Amazon-Händler hatten Streit wegen der vermeintlichen Benutzung der Marke der hier beklagten Partei.
Die Beklagte hatte als Inhaberin einer Marke, die unter anderem für „Atemschutzmasken“ eingetragen ist, die Klägerin abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Klägerin hatte sich nämlich an ein Angebot der Beklagten angehängt und dort ebenfalls „Atemschutzmasken“ zum Verkauf angeboten. Diese trugen jedoch nicht das Markenbranding der Marke der Beklagten. In dem Angebot der Beklagten, dessen Ersteinstellerin auch die Beklagte war, hatte diese in der „von“-Zeile die Marke ihres Produktes eingetragen. Ein Testkauf bei der Beklagten hatte ergeben, dass die von der Beklagten verkauften Masken auch ohne eine Markennutzung verkauft wurden.
Daher klagte die hiesige Klägerin nun auf Feststellung, dass der von der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen sie nicht vorliege.
Nach Ansicht der Klägerin täuschte die Beklagte hinsichtlich der Herkunft der Masken, weil sie durch das Branding im Angebot und die auf sie zugelassene EAN der Masken die Herstellerverantwortung für das Produkt übernommen habe und durch den „von“-Hinweis den Eindruck erwecke, das Produkt stamme aus ihrem Betrieb. Dies sei eine Täuschung, weil der no-name-Artikel eben nicht aus der Produktion der Beklagten stamme. Gleichzeitig würde das Verbot des Anhängens an solche Artikel faktisch einem Vertriebsverbot des Artikeltyps gleichkommen.
Das Landgericht folgte der Ansicht der Klägerin, dass die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin hat.
Zwar habe nach Ansicht des Gerichts die Klägerin hier ein geschütztes Zeichen der Beklagten genutzt, doch habe die Beklagte aufgrund von § 242 BGB in diesem Fall keinen Schutz gegen diese Nutzung. Der Grund sei, dass die Beklagte selbst unlauter und irreführend handelt, da ihr Angebot selbst bereits irreführend sei. Die Beklagte sei eben nicht Herstellerin der Masken. Die no-name-Masken seien von einem Dritten vollständig hergestellt, daher würde die Beklagte hier nur den Eindruck vermitteln, das sei sie Herstellerin, und damit irreführend handeln. Daher fehle der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Abmahnung gegen die Klägerin.
Das Gericht sah in dem Verhalten das Ziel, das Anhängen von Wettbewerbern an den Artikel grundsätzlich zu unterbinden und erachtete dies als inakzeptabel.
Damit folge das Landgericht im Wesentlichen der Rechtsprechung des OLG Hamm (22.11.2018, Az.: I-4 U 73/18), welches als Mindestanforderung die Eigenschaft des Händlers als Quasi-Hersteller voraussetzte (wenn der Artikel exklusiv nur für diesen Händler angefertigt werde).