In vielen Online-Shops findet man eine Klausel, die vorsieht, dass Nebenabreden nur wirksam sind, wenn schriftlich bestätigt wurden. Eine solche Klausel ist allerdings mit dem geltenden Recht nicht vereinbar und unwirksam. Mitbewerber oder könnten dies daher zum Anlass nehmen eine Abmahnung auszusprechen.
So ist eine solche AGB-Klauseln mit § 307 I i.V.m. § 305 b BGB unvereinbar. Der Vertragspartner des Verwenders wird unangemessen benachteiligt, wenn die nach § 305 b BGB stets mögliche abweichende Individualabrede von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht wird
Dies hat schon der Bundesgerichtshof (BGH NJW 01, 292) klargestellt. Ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2007, Az.: 6 W 61/07.
Wir können daher nur dringend abraten derartige Klauseln in die allgemeinen Geschäftsbedingungen mit aufzunehmen.