Am 06.01.2011 urteilte das LG Hamburg (Az. 327 O 779/10) über die Frage, ob die Klausel „Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.” wettbewerbswidrig ist. Das Ergebnis: nein!
In dem Verfahren war die Antragstellerin der Meinung, dass ausländische Kunden durch diese Regelung so gestellt würden wie inländische und daher möglicherweise um ihre in ihrer Heimat zustehenden Verbraucherrechte beschränkt werden. Dabei stellte sie auf die Kollisionsnorm Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ROM-I-VO ab.
Das Gericht stellte fest, dass die Klausel nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig ist. Das Gericht ist der Ansicht, die Kollisionsnormen der ROM-I-VO stellen keine Marktverhaltensregeln dar. Die ROM-I-VO regelt das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, wenn die Verträge Auslandsbezug haben. Art.6 schränkt die grundsätzlich gegebene Rechtswahlfreiheit ein, da diese nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz seiner Heimatvorschriften entzogen werde. Das Gericht sieht darin jedoch keine Ausnahme von der freien Rechtswahl, sondern lediglich die Vorgabe der zusätzlichen Anwendung von zwingenden Schutzvorschriften des Heimatrechts des ausländischen Verbrauchers. Damit bleibt eine Rechtswahl weiterhin zulässig. Derartige völkerrechtlichen oder europarechtlichen Regelungen seien nicht auf den Zweck gerichtet, das Marktverhalten zu regeln sondern dienen einzig dem Zweck die Reichweite der nationalen Rechtsordnungen zu bestimmen.
Auf deutsches Recht bezogen sieht das Gericht auch keinen Verstoß gegen § 305 c I BGB oder § 305 c II BGB. Die Klausel ist nach Ansicht des Gerichts nicht überraschend im Sinne von § 305 c I BGB. Dieses ergebe sich bereits daraus, dass bei Kaufverträgen bei Fehlen einer Rechtswahl gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a) ROM-I-VO das anwendbare Recht dem Recht des Staates entspricht, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Somit würde ohnehin auch ohne Rechtswahl bei einem deutschen Unternehmer auch das deutsche Recht angewendet werden. Auch bei Verbraucherverträgen gelte dies.
Zu beachten ist jedoch, dass es sich hier anscheinend um eine Einzelfallentscheidung handelt. In einem anderen Kontext könnte eine derartige Formulierung wiederum wettbewerbswidrig sein, so dass bei der Formulierung von AGB höchste Vorsicht gefragt ist.