Haftung zu befreien, falls sie ihrerseits von ihrem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig beliefert werden. Bei der Selbstbelieferungsklausel handelt es sich daher um eine Haftungsbeschränkung. Häufig wird etwa folgendermaßen formuliert:
"Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt unserer rechtzeitigen, vollständigen und richtigen Selbstbelieferung" Häufig wird zusätzlich vereinbart: "Bei Nichtbelieferung durch den Lieferanten /(Hersteller) sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten."
Mit dieser Klausel wird der Verwender in zweierlei Hinsicht von seiner Haftung befreit:
So lange er nicht selbst beliefert wird, ist er nicht zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Er soll aber auch nicht zum Ersatz des Schadens aus dieser Verzögerung verpflichtet sein.
Mittlerweile hat dieses Thema die Rechtsprechung eingehend beschäftigt und wurde mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren.
Zu den neueren Entscheidungen zählt die des OLG Stuttgart (vom 16.02.2011 – 3 U 136/10), wonach eine Klausel in den AGB eines Kfz-Händlers grundsätzlich wirksam ist, die ´den KfZ-Händler von seiner Leistungspflicht befreit und ihm ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag einräumt, wenn er selbst nicht beliefert wird, obwohl er „bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben“ hat.
Begründet sei dies dadurch, dass ein Selbstbelieferungsvorbehalt den Verwender im Wesentlichen lediglich vor der Haftung für unverschuldete Unmöglichkeit bei Gattungsware schützen soll, daher sei die Klausel dahingehend zu verstehen, dass nur dann eine Befreiung des Verkäufers von der Lieferpflicht eintritt, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Vorlieferanten geschlossen hat. Es wird also nur von der Haftung befreit, wenn der Verkäufer die Ware trotz zumutbarer Anstrengungen nicht zu besorgen vermag.
Der BGH (v. 27.11.1991 – VIII ZR 225/90) sieht das kongruente Deckungsgeschäft als ein solches, bei dem die Ausgestaltung beider Kontrakte so beschaffen sein muss, dass bei reibungslosem Ablauf die Erfüllung des Verkaufsvertrages mit der aus dem Einkaufsvertrag erwarteten Ware möglich ist. Praktisch bedeutet das, dass zumeist der Einkaufsvertrag die gleiche Ware und mindestens die gleiche Menge wie der Verkaufsvertrag betrifft.
Um also einen sicheren Selbstbelieferungsvorbehalt in die eigenen AGB einzubauen ist folgendes zu beachten:
Es muss in jedem Fall genau darauf geachtet werden, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass die Haftung für eine verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Lieferung nur dann ausgeschlossen wird, wenn der Verwender, also der Verkäufer, dies nicht zu vertreten hat. Will der Verwender zusätzlich noch die Berechtigung zum Rücktritt einbauen, so ist die Klausel bei Verträgen mit Verbrauchern nur wirksam, wenn der Verwender sich zusätzlich verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. Es ist insofern auf eine exakte Formulierung zu achten und keine Abschwächungen vorzunehmen.
Schlussendlich bleibt es jedoch auch hier dabei, dass zwar eine wirksame Selbstbelieferungsklausel eine Haftung ausschließen kann, doch der Verwender muss sich nach wie vor – in zumutbarer Weise – um anderweitige Deckung bemühen.