Spätestens seit der großen Diskussion um den Facebook-Like-Button und das Datenschutzrecht stellt sich vielen Webseitenbetreibern die Frage, ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch Wettbewerbsverstöße darstellen und somit auch abgemahnt werden können. Entscheidungserheblich dafür ist, ob die Vorschriften zum Datenschutz auch Marktverhaltensregeln sind. Bisher ist dies vom Großteil der Rechtsprechung verneint worden, doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 09.05.2012 (Az. 6 U 38/11) dürfte die gesamte Diskussion wieder erneut aufflammen lassen.
Ein Energieversorgerunternehmen hat einen ehemaligen Kunden kontaktiert, um ihm ein Angebot für einen neuen Vertrag zu unterbreiten. Die notwendigen Kontaktinformationen hatte das Unternehmen im Rahmen der Kündigung des alten Vertrages erlangt und zur späteren Kontaktaufnahme verwendet.
Das OLG Karlsruhe sah darin einen Verstoß gegen §§4, 28 BDSG. Gleichzeitig stufte das Gericht die Vorschriften des BDSG für den Fall als Marktverhaltensregeln ein, wodurch der Verstoß gegen das BDSG auch zu einer Wettbewerbsverletzung mutierte.
Nach Ansicht der Karlsruher Richter liegt eine Marktverhaltensregel vor, wenn ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr personenbezogene Daten erhebt oder speichert, um diese später für die Bewerbung eigener Angebote zu verwenden. Vor allem sieht das Gericht einen eindeutigen Marktbezug, wenn Daten aus einer ehemaligen Vertragsbeziehung zu Werbezwecken eingesetzt werden. In dem Fall waren nach OLG Karlsruhe die Vorschriften des BDSG auch als Marktverhaltensvorschriften zu sehen und ein Wettbewerbsverstoß zu bejahen.