Das Landgericht Köln hat festgestellt, dass ein Verkäufer bei Amazon auch für die Urheberrechtsverletzungen fremder Amazon-Angebote als Täter haftet. Es ist auch unerheblich, ob er einen direkten Änderungseinfluss auf die Inhalte hat.
Worum ging es:
Ein Verkäufer bei Amazon wurde vom Rechteinhaber eines Bildes auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da ein Foto von Ihr in der Warenbeschreibung auf Amazon benutzt worden war.
Die Verkäuferin wies die Ansprüche zurück. Sie teilte mit, dass sie sich lediglich an das Amazon- Angebot “angehängt” habe und auch keinerlei Änderungsmöglichkeiten besitze. Auch habe sie nach Erhalt der Abmahnung bei Amazon die Löschung des Bildes versucht, was jedoch erfolglos blieb.
Nach Ansicht des Landgerichts Köln ändert dies aber nichts an der Haftung. Das Gericht führt wie folgt aus.
“Die Beklagte haftet für diese öffentliche Zugänglichmachung auch als Täterin. Nach der Rechtsprechung der Kammer in den Fällen des sog. „Anhängens an Amazon Angebote“ ist grundsätzlich unter Rückgriff auf des Rechtsprechung des BGH in den verwandten Rechtsgebieten des UWG und des Markenrechts (siehe BGH, GRUR 2016, 961 – Herstellerpreisempfehlung; BGH, GRUR 2016, 936 – Angebotsmanipulation bei Amazon) von einer Täterschaft der „sich anhängenden“ Verkäufer auszugehen.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema ist aber nicht einheitlich. Das OLG München sieht insoweit keine Haftung des Verkäufers.
Gerne stehen wir mir Rat und Tat zur Seite. Kanzlei Dr. Schenk – Experten für E-Commerce Recht