Dass Juristen selten um Beschimpfungen oder Verunglimpfungen umhin kommen, sobald sie sich zu erkennen geben, dürfte – zumindest unter jenen welchen – bekannt sein. Es kommt jedoch gelegentlich auch vor, dass sie diese absichtlich bestellen. So auch ein Jurist, der bei einer Online-Auktion die Dienstleistungen zweier Dominas für 86,00 € Höchstgebot ersteigerte. Doch da verließ ihn auch schon die Lust, und er erklärte den Widerruf. Natürlich ebenfalls mit dem Ziel, weder den Auktionspreis, noch die Verkaufsprovision in Höhe von 13,00 € zu zahlen.
Das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 50 C 6193/11) entschied jedoch, dass er bei einer "Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung" kein Widerrufsrecht habe. Am Ende musste der Jurist 13,00 € an die Plattform gesext.de zahlen, weil es sich dabei um tatsächlich entstandene Vertragskosten handelte. Er hätte sie laut AGB der Plattform nicht zahlen müssen, wäre die gemeinsame Nacht zustande gekommen.