Das OLG München, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12 hat entschieden, dass bereits eine Bestätigungsmail mit dem Text
„Willkommen bei unserem Newsletter“. .. Sie haben sich mit Ihrer E-Mail-Adresse an folgendem oder folgenden Newsletter(n) angemeldet:…“
die versendet wird nachdem man sich auf einer Internetseite für einen Newsletter eingetragen hat, als Spam zu bezeichnen ist, sofern es dem Versender der Mail nicht gelingt machzuweisen, dass auch tatsächlich eine Einwilligung des Empfängers vorliegt.
Im vorliegenden Fall wurde die Rechtswidrigkeit deshalb bejaht, da der Versender diesen Nachweis nicht führen konnte.
Wir raten daher dringend an, entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass eine solche Einwilligung nachgewiesen werden kann. Die entsprechenden Daten sollten daher in jedem Falle so gespeichert werden, dass Sie später abrufbar und ausdruckbar sind.