Wenn man in einen Blick in die WhatsApp-Kontakte wirft, hat man oft das Gefühl, eher mit einer ganzen KiTa befreundet zu sein, als mit Erwachsenen. Viele Eltern laden Bilder ihrer Kinder bei Facebook oder Instagram hoch, es ist auch schon vorgekommen, dass Kinderbilder in Dating Portalen erschienen sind. Kaum ein WhatsApp-Status von Eltern beinhaltet kein Bild eines Kindes. Wer konkret die Einwilligung für das Hochladen erteilt hat, ist oft unklar. Klar ist jedoch: der Upload geschieht nicht aus bösem Willen sondern aus Freude und Stolz. Doch was gut gemeint ist, kann schwerwiegende Folgen für die betroffenen Kinder haben und sogar einen Rechtsstreit entfachen.
Teilweise werden Bilder von Kindern jedoch auch hochgeladen, um damit Geld zu verdienen, etwa durch einen Instagram Kanal oder durch Werbung.
Kinder müssen aber besonders geschützt werden und sie haben, wie jeder andere Mensch auch, das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Das OLG Düsseldorf hat nun im Zusammenhang mit derartiger Werbung und der Einwilligung von Eltern einen Beschluss 20.07.2021 (Az.: 1 UF 74/21) veröffentlicht. In dem Fall, den das OLG zu entscheiden hatte, leben die gleich sorgeberechtigten Eltern getrennt. Die Lebensgefährtin des Kindesvaters hat mit dessen Zustimmung für ihren Friseursalon die Kinder fotografiert und diese Bilder für Werbung auf ihren Facebook- und Instagram-Seiten verwendet.
Die Mutter der Kinder war jedoch nicht einverstanden, und hat die Lebensgefährtin zur Löschung der Bilder aufgefordert, sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Statt dem nachzukommen, veröffentlichte die Lebensgefährtin weitere Bilder der Kinder im Internet.
Das Gericht führte hierzu aus, dass die Verwendung der Lichtbilder unter dem Einwilligungserfordernis des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit a DSGVO stehe und daher beide sorgeberechtigten Elternteile als Träger ihrer elterlichen Verantwortung einwillige müssten.
Bei der Beurteilung ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens (bei der der Elternteil entscheiden darf, bei dem das Kind dauerhaft lebt) oder eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind (hier müssten beide Elternteile einstimmig entscheiden) entschied das Gericht, dass in Anbetracht der Tragweite einer Verbreitung von Bildern im Internet von einer Entscheidung von erheblicher Bedeutung für das Kind auszugehen sei.
Außerdem ergebe sich aus § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) ebenfalls die Notwendigkeit der Einwilligung beider Elternteile.
Das Gericht beurteilte auch vorgebrachte Argumente zu einem Vorverhalten, bei dem auch die Kindesmutter bzw. die Großmutter ohne Einwilligung des Vaters Fotos im Internet veröffentlich hätten. Hier stellte das Gericht aber darauf ab, dass die jeweilige konkrete Verbreitung zu betrachten sei und ein Vorverhalten keine Einwilligung für zukünftige Uploads darstellen könne.
Die Tragweite für die betroffenen Kinder ergibt sich insbesondere daraus, dass Fotos aus dem Internet nicht mehr verschwinden und oft ein unkontrolliert großer Adressatenkreis Zugriff darauf hat. Die Weiterverbreitung der Bilder ist nicht kontrollierbar und eine verlässliche Löschung nicht möglich. Es ergibt sich daraus eine spürbare Beeinträchtigung der Persönlichkeit und der Privatsphäre der Kinder.
Oft reicht für die Beurteilung schon ein Frage an sich selbst aus: würde ich wollen, so im Internet gezeigt zu werden? Würde ich freiwillig kostenlos sein Gesicht für fremde Werbung hergeben? Bei Erwachsenen würde die Antwort in den meisten Fällen wohl „nein“ lauten. Dieses Recht muss auch jedes Kind haben.