Bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht steht es den Marktteilnehmern frei, mittels Abmahnungen gegen diese Person, sei sie eine natürliche oder juristische, vorzugehen. Wie sich dieses Vorgehen beurteilt, wenn sowohl gegen die GmbH als Gesellschaft als auch separat davon gegen deren Geschäftsführer vorgegangen wird, ist derzeit Streitgegenstand vieler Verfahren vor den Gerichten.
Dabei ist der Ausspruch zwei gesonderter Mahnungen noch unproblematisch, sobald dabei aber für jede gesondert auf Grundlage des Streitwertes der Abmahnung die Abmahnkosten sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer geltend gemacht werden, so kommt es zu einer Doppelung der Kosten.
Zwar ist unstreitig, dass der Geschäftsführer für sein eigenes deliktisches Handeln verantwortlich ist und hierfür auch persönlich in Anspruch genommen werden kann. Als Anspruchsgrundlage kommt hier beispielsweise § 8 I UWG in Betracht, wonach auch der Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen oder zumindest Kenntnis von ihr hatte und diese hätte verhindern können.
Unzulässigkeit der Verdopplung der Abmahnkosten
Eine Verdopplung der Abmahnkosten ist dennoch aus zwei Aspekten unzulässig, so einmal nach § 15 II 1 RVG als auch nach § 8 IV UWG. So entschied der BGH in seinem Urteil vom 27.07.2010 (Az: VI ZR 261/09) unter dem Hinweis auf § 15 II 1 RVG, dass für ein und dieselbe Angelegenheit nur einmal eine Gebühr abgerechnet werden dürfe. Danach beträfen mehrere Aufträge regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang bestehe und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung weitgehend übereinstimmten, sodass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden könne. Doch genauso liegen die Fälle, in denen sowohl GmbH als auch deren Geschäftsführer abgemahnt werden.
Ein ähnliches Vorgehen beurteilte auch das Kammergericht Berlin mit dem Urteil vom 15.05.2012 (Az: 5 U 148/11) nach § 8 IV UWG als rechtsmissbräuchlich. Im zu entscheidenden Fall wurden eine Gesellschaft und ihr Geschäftsführer gemeinschaftlich abgemahnt; diese Abmahnung erfolgte in ein und demselben Schriftsatz. Anschließend wurden die Gesamtschuldner voneinander getrennt aufgefordert, eine Abschlusserklärung abzugeben, was wiederum in einer gemeinsamen Erklärung geschah. Dennoch sollten die Kosten sowohl von der Gesellschaft als auch vom Geschäftsführer in voller Höhe ersetzt werden. Die Rechtmäßigkeit einer solchen nachträglichen Aufspaltung der Abmahnkosten verneinte jedoch das Gericht strikt, da dieses Vorgehen im vorliegenden Fall nicht in erster Linie der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, sondern vielmehr dazu diene, Gebühren zu erzielen. Denn gerade ein solches Vorgehen führt nach § 8 IV UWG zum Rechtsmissbrauch, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind. So führte auch das OLG Hamm (Urteil vom 18.03.2010; Az: 4 U 223/09) aus, dass von einem Gebührenerzielungsinteresse auszugehen sei, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machten, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbsrechtliches Interesse an der Rechtsverfolgung habe und deshalb überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolge.
Damit steht fest, dass die gesonderte Inanspruchnahme durch Abmahnung der GmbH und des Geschäftsführers in Bezug auf den gleichen Sachverhalt rechtsmissbräuchlich ist. Jedoch kommt es immer auf den Einzelfall an, sodass eine eingehende Würdigung erforderlich ist. Jedenfalls sollte bei gleichzeitiger Abmahnung nicht vorschnell zweimal gezahlt werden, da diese Gebühr im Grunde nur einmal berechtigt ist. Steht dazu noch das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Abmahners fest, so führt dies nach § 12 I 2 UWG sogar zum Erlöschen der Abmahnkosten, sodass auch diese nicht mehr verlangt werden können.