Sie haben eine Abmahnung des IDO Verband e.V. erhalten? Wir helfen Ihnen!
Schon seit mehreren Jahren ist der Verein IDO Verband (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V) bei Online-Händlern wegen der massenhaft versendeten Abmahnschreiben an ebay-Händler bekannt.
Der Verband nimmt nach eigenen Angaben die Interessen von ca. 2.600 Mitgliedern wahr, zu denen Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Rechtsdienstleistungsunternehmen u.a. gehören.
Aktuell liegt uns eine erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Verband zur Prüfung vor. Wir bei jeder Abmahnung werden zunächst umfangreiche Ausführungen zur Aktivlegitimation gemacht. Über zwei Seiten werden Gerichtsentscheidungen genannt, die die Aktivlegitimation angeblich bestätigt haben. Die Aktivlegitimation ist aber keinesfalls so sicher, wie es die Abmahnung vorgibt! So haben schon mehrere Gerichte die Aktivlegitimation verneint! So etwa Landgericht Bonn, Urteil vom 15.08.2018, Az.: 11 O 49/17. Ebenso das Landgericht Rostock, Urteil vom 10.01.2019 – 5a HK O 120/18 (ob dies rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt). Ganz aktuell hat das Oberlandesgericht Frankfurt zumindest für den Bereich Bücher und Spielwaren die Aktivlegitimation verneint.
Schon hinsichtlich der Anspruchsberechtigung des IDO sollte jede Abmahnung daher genau geprüft werden!
In der uns vorliegenden Abmahnung werden mangelhafte Angaben bei den Informationspflichten gerügt. So habe der Abgemahnte etwa nicht über die technischen Schritte die zum Vertragsschluss führen gerügt. Ebenso fehlen Angaben über das Mängelgewährleistungsrecht für Waren. Weiter wird eine AGB Klausel beanstandet. Ebenso wird ein fehlerhafter Grundpreis gerügt.
Gefordert wird sodann die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und der Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 232,05 €.
.Achtung! Lassen sie sich nicht durch geringen Kosten, dazu verleiten einfach die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese bindet sie grds. ein Leben lang. Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen hohe Vertragsstrafen. Eine Unterlassungserklärung sollte daher wenn möglich vermieden werden oder zumindest soweit möglich zu Gunsten des Abgemahnten abgeändert werden.
Oft vergisst der Abgemahnte auch, dass es mit der Unterlassungserklärung nicht getan ist. Vielmehr muss er seinen Auftritt anpassen und rechtssicher machen, so dass keine weiteren Abmahnungen/Vertragsstrafen drohen.
Wir beraten daher auch wie sich zukünftig vor Abmahnungen schützen können.
Wenn auch Sie eine Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Unsere Kanzlei berät und vertritt seit über 10 Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit und hat Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen. Wir kennen den Abmahner bereits aus anderen Verfahren.