Gerade im Gesundheitsbereich muss man bei der Werbung vieles beachten.
So enthält etwa § 9 Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ein umfassendes Werbeverbot für Fernbehandlungen, also die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden oder Beschwerden, die nicht auf einer persönlichen Wahrnehmung am zu behandelnden Menschen oder Tier beruht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Regelung im Dezember 2021 bestätigt und klargestellt, dass auch umfassende digitale Arztbesuche als Fernbehandlung gelten und somit der Werbung für sie das Verbot gilt
Das Sozialgericht München musste nun entscheiden, ob bereits der “Tschüss Wartezimmer. Hallo Online-Arzt einen Verstoß gegen § 9 HWG darstellt. Geklagt hatte die kassenärztliche Vereinigung.
Das Gericht gab der kassenärztlichen Vereinigung Recht. So verstoße der Slogan gegen § 9 HWG, welcher ein grundsätzliches Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen aufstellt. Etwas anderes gilt nur dann, “wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist” (§ 9 S. 2 HWG). Diese Ausnahme greife vorliegenden aber nicht, da ein “umfassendes, nicht auf bestimmte Krankheitsbilder eingeschränktes digitales Primärversorgungsmodell” beworben wurde. So sieht das Gericht in der Kombination aus “Tschüss Wartezimmer” und “Hallo Online Arzt” die Aussage, dass die ärztliche Versorgung jeder Erkrankung ohne einen “klassischen” Arztbesuch möglich ist.
Das stellt nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung dar.
Vorliegend handelt es sich zwar um eine sozialgerichtliche Entscheidung. Der Fall hätte aber genauso gut vor einer Wettbewerbskammer verhandelt werden können. So handelt es sich bei § 9 HWG um einen Marktverhaltensregel im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Wenn Sie Fragen zu der Zulässigkeit von Werbeaussagen haben oder eine Abmahnung erhalten haben stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.