Nach eigenen Angaben handelt es sich bei der Motion E-Services GmbH aus Hamburg um eine Unternehmensgruppe, die auf dem Sektor des Vertriebs von Bekleidungsstücken tätig ist. In diesem Zusammenhang lässt sie für die von der Unternehmensgruppe angebotenen Waren professionelle Fotografien anfertigen.
Die Motion E-Services GmbH geht gegen Urheberrechtsverletzungen (Fotoklau) an diesen Fotografien vor. So lässt sie durch CBH Rechtsanwälte urheberrechtliche Abmahnungen aussprechen. Betroffen sind zumeist kleine Händler oder Privatverkäufer, die Ihre Waren etwa bei Ebay Kleinanzeigen einstellen.
In den Abmahnungen der CBH Rechtsanwälte werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. So wird in erster Linie eine strafbewährte Unterlassungserklärung gefordert. Der Abmahnung ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt.
Weiter werden Auskunft, Schadenersatz, Testkaufkosten und Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Dem Schreiben ist eine Verpflichtungserklärung beigefügt, die von den Abgemahnten unterzeichnet werden soll.
Wir können nicht empfehlen eine solche vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Die Erklärungen kommt einem Anerkenntnis gleich. Weiter sind die dortigen Forderungen regelmäßig übersetzt.
Selbst wenn die Abmahnungen dem Grunde nach berechtigt sind, können die Ansprüche regelmäßig reduziert werden. Häufig werden etwa Schadenersatzansprüche nach der sog. MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing Tabelle genannt. Diese sind aber zum Teil überhaupt nicht anwendbar.
Der Bundesgerichtshof hat zu der Tabelle folgendes ausgeführt:
“Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 36 – Restwertbörse I).Jedenfalls ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass die MFM-Empfehlungen üblicherweise zur Bestimmung der Vergütung für eine Nutzung von Fotografien im Internet Anwendung finden, die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind.”
Weiter ist zweifelhaft, ob die Testkaufkosten immer erstattungsfähig sind. In den uns bekannte Fällen gab es zum Teil überhaupt keinen Testkauf.
Auch die Rechtsanwaltskosten sind häufig übersetzt.
Unsere Empfehlung bei einer Abmahnung der Motion E-Services GmbH
- Nehmen Sie also keinen Kontakt zur Gegenseite auf.
- Unterzeichnen sie nicht voreilig eine Unterlassungs- und/oder Verpflichtungserklärung
- Leisten Sie keine Zahlungen
- Beachten Sie die Fristen
- Lassen Sie die Abmahnung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen