Update: Der IDO ist Stand heute (08.12.2021) nicht mehr berechtigt Abmahnungen auszusprechen, da er nicht in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist.
Update: Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 7.12.2021 – 406 HKO 87/21 hat nun angenommen, dass eine Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO wegen arglistiger Täuschung gekündigt werden kann.
Der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. oder kurz „IDO“ aus Leverkusen nimmt nach eigenen Angaben die Interessen von ca 2600 unmittelbaren Mitgliedern (Stand Januar 2021) wahr. Es soll sich hierbei um Online-Shops, Online Warenhäuser, Apotheken, IT Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister, Verlage, Fabrikanten, Immobilienmakler, Reisedienstleistungsunternehmen usw. handeln. Hinzu kommen soll eine Vielzahl weiterer mittelbarer Mitglieder.
In den Abmahnungen heißt es dem Verein stehe die Verbandsbefugnis zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu. Dies gelte jedenfalls für die Bereiche Parfum und Kosmetik, Textilien, Bücher und CDs, Dekorationsartikel, Bürobedarf, Schmuck, Spielzeug, Elektro- und Elektronikartikel, Lebensmittel, Genussmittel, Werkzeuge, Kraftfahrzeuge und Kraftfahrtzeugzubehörteile, Pflanzen, Tier und Zoohandel, Immobilienmakler und Rechtsdienstleiser.
Der IDO verfolgt diverse Wettbewerbsverstöße, so etwa
- Fehlende /fehlerhafte Grundpreisangabe
- Fehlender klickbarer Link zur OS Plattform
- Fehlerhafte Garantiewerbung
- Fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum)
- Fehlerhafte /fehlende Widerrufsbelehrung
Gefordert werden in den Abmahnungen die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung sowie Abmahnkosten in Höhe von 232,05 EUR (Stand Januar 2021).
Gegen den IDO gibt es immer mehr Gerichtsurteile, die das Vorgehen als rechtsmissbräuchlich eingestuft haben. So etwa das OLG Rostock Az. 2 U5/19, da der Verein nur gegen Dritte nicht aber gegen eigene Mitglieder vorgeht. Ebenso das Landgericht Potsdam, Urteil vom 29.06.2021, Az.: 52 O 111/20, da der Verein zwischen aktiven und passiven Mitlgiedern unterscheidet. Die passiven Mitglieder stellen die Mehrheit im Verein dar haben aber kein Stimmrecht.
Abmahnungen und Klagen des IDO sollten daher sehr genau geprüft werden, auch wenn es auf dem ersten Blick so aussieht, als seien diese berechtigt.
Achtung! Sofern man beim IDO eine Unterlassungserklärung abgegeben hat und es zu einem wiederrholten Verstoß kommt, macht der IDO Vertragsstrafenansprüche geltend. Die geltend gemachte Vertragsstrafe bei einem Verstoß liegt regelmäßig bei 3.500,00 €. Voraussetzung ist aber eine schuldhafte Zuwdiderhandlung. Dies liegt nicht immer vor. Natürlich helfen wir Ihnen auch bei der Abwehr von Vertragstrafen.
Unsere Empfehlung:
Ruhe bewahren
Fristen beachten
Keine Unterlassungserklärung unterschreiben oder den Geldbetrag zahlen
Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
Einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Vertretung beauftragen
Beachten Sie eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung gilt grds. ein Leben lang und ist mit hohen Vertragsstrafen verbunden.
Gerne stehen wir mit Rat und Tat zur Seite. Wir kennen den Abmahner und haben bereits beraten bzw. vertreten. Selbstverständlich vertreten wir deutschlandweit